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Aktuelles zu Ladenschluss, Verkaufsverbot & Co.

  • 4 Minuten Lesezeit
Esther Wellhöfer anwalt.de-Redaktion

In den letzten Jahren sind in vielen Bundesländern die Verkaufszeiten gemäß ihren Ladenöffnungs- und Ladenschlusszeiten deutlich ausgedehnt und die gesetzlichen Vorgaben zum Ladenschluss liberalisiert worden. Doch inzwischen ziehen in einigen Städten und Kommunen die Gewerbeämter durchaus wieder eine restriktivere Handhabung bei der Erteilung von Sondergenehmigungen in Betracht. Denn inzwischen wirken sich die Ladenöffnungszeiten nicht nur auf Kunden, Handel und Beschäftigte aus. Beispielsweise siedeln sich in einigen Gegenden bestimmte Branchen auch nach den Ladenöffnungszeiten an und können durchaus ein Stadtbild prägen. Zu welchen Problemen das Shopping rund um die Uhr führen kann, wird oftmals nur vor Ort diskutiert, obwohl die Problematik durchaus überregionale Bedeutung haben kann. Deshalb stellt das Redaktionsteam von anwalt.de einige Fälle vor, die aktuell zur Diskussion stehen und zeigt juristische Aspekte zum Thema Ladenschluss.

[image]Shopping rund um die Uhr

In immer mehr Großstädten herrscht die Ansicht: „Weltstädte kennen keinen Ladenschluss!" Und so erteilen Metropolen Einzelhändlern gerne Ausnahmegenehmigungen, so dass Touristen und Einwohner auch sonntags nach Herzenslust einkaufen können. Die Bundeshauptstadt Berlin kennt werktags quasi keinen Ladenschluss, hier kann man rund um die Uhr einkaufen. Anderes gilt dagegen an Sonn- und Feiertagen: Die Sonn- und Feiertagsruhe ist verfassungsrechtlich geschützt, auch wegen des Arbeitnehmerschutzes. Deshalb sind gesetzliche Feiertage und der Sonntag von dieser Regel grundsätzlich ausgenommen. Der Sonntag dient gemäß einem Urteil des Verfassungsgerichtshofes Berlin als Tag der Arbeitsruhe zur seelischen Erholung (Beschluss v. 01.04.2008, Az.: VerfGH 120/07).

Achtung: In diesem Zusammenhang hat das Bundesverfassungsgericht inzwischen ein wichtiges Grundsatzurteil zu den Ladenöffnungszeiten, der Religionsfreiheit und dem Schutz von Familien und Arbeitnehmern gefällt. Ausführliche Informationen hierzu lesen Sie im anwalt.de-Rechtstipp Bundesverfassungsgericht kassiert Berliner Ladenöffnungsgesetz.

Hamburg hat ebenfalls großzügige Ladenöffnungszeiten. In St. Pauli können Einzelhändler Ausnahmegenehmigungen beantragen, so dass sie ihre Geschäfte werktags von 6 bis 24 Uhr und sogar an Sonn- und Feiertagen von 10 bis 24 Uhr öffnen können. Inzwischen haben sich auf dem Kiez viele Billig-Discounter angesiedelt, die das prägende Reeperbahn-Flair immer weiter beeinträchtigen. Aus diesem Grund will laut dem Hamburger Abendblatt der für die Genehmigung zuständige Hamburger Bezirk Mitte zukünftig den Lebensmittelmärkten nicht mehr erlauben, auch am Sonntag ihre Pforten für die Kundschaft zu öffnen.

Alkoholverkauf an Tankstellen

Gemäß der Statistik einer Krankenkasse wurden allein im letzten Jahr 20.000 Minderjährige wegen Alkoholvergiftung ins Krankenhaus eingeliefert. Aus diesem Grund steht derzeit auch der Verkauf von Alkohol an Tankstellen wieder zur Diskussion. Viele Städte, Gemeinden und Kommunen haben bereits eine Verkaufsbeschränkung eingeführt und den Verkauf von Alkohol abends und nachts nur in kleinen Mengen und ausschließlich an Reisende angeordnet. Solche Verkaufsbeschränkungen sind bislang von den Verwaltungsgerichten für zulässig erachtet worden. Zum Beispiel hat das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz vor Kurzem die Beschränkung des Alkoholverkaufs an Tankstellen in Frankenthal außerhalb der allgemeinen Ladenöffnungszeiten für rechtens erklärt (Urteil v. 19.03.2009, Az.: 6 A 11324/08.OVG etc.).

Ungeachtet dieser weit verbreiteten Verkaufsbeschränkung an Tankstellen, sehen einige Landesgesetzgeber weiteren Handlungsbedarf. So hat sich die Landesregierung in Baden-Württemberg jetzt geeinigt, dass ein totales Alkoholverkaufsverbot von 22 bis 5 Uhr eingeführt wird, um Trinkgelage von Jugendlichen an Tankstellen zu unterbinden. Das Gesetz tritt voraussichtlich zum 1. Januar 2010 in Kraft.

Ladenschluss ist Sache der Bundesländer

Schon im 14. Jahrhundert hat man die Ladenöffnungszeiten durch Einführung des verkaufsfreien Sonntag festgelegt. Das derzeitige Ladenschlussgesetz trat 1956 in Kraft und wurde im Laufe der Jahre liberalisiert. Im Zuge der Föderalismusreform 2006 wurde die Gesetzgebungskompetenz vom Bund auf die Länder übertragen, die inzwischen eigene Ladenschluss- bzw. Ladenöffnungszeitengesetze erlassen haben.

Die Gesetze zum Ladenschluss regeln die Zeiten, in denen in Verkaufsstellen Kundengeschäfte getätigt werden dürfen. Unter den Begriff der Verkaufsstellen fallen Läden aller Art, Tankstellen, Apotheken und standortfeste Stände, die gewerblich Waren verkaufen. Die Ladenöffnungsgesetze gelten dagegen nicht für Unternehmen, die Dienstleistungen anbieten, wie z.B. Restaurants, Gastwirtschaften, Großhandelsbetriebe etc.

Neben den Ladenöffnungszeiten an den Werktagen ist ein Verkauf an Sonn- und Feiertagen regelmäßig ausgeschlossen. Für bestimmte Branchen (Apotheken, Bäckereien, Blumenläden etc.) sind gesetzliche Ausnahmen vorgesehen. Darüber hinaus werden auch bei besonderen Festen vom Gewerbeamt auf Antrag und oft gegen Gebühr Ausnahmegenehmigungen erteilt, etwa bei Volksfesten, Weihnachtsmärkten, Ostermärkten und Stadtfesten. Eine regionale Begrenzung der Ladenöffnungszeiten ist ebenfalls möglich, beispielsweise in Gebieten, die von Reisenden und Touristen stark frequentiert werden (Reeperbahn, Bahnhöfe, Flughäfen, Freizeitparks etc.).

Geldbuße bei Verstößen

Händler müssen sich an die gesetzlich vorgegebenen Öffnungszeiten halten. Verstöße gegen die Ladenschlussgesetze werden mit einem Bußgeld geahndet, das durchaus eine stattliche Höhe erreichen kann. Allerdings ist das Gewerbeamt berechtigt, Sondergenehmigungen für den Verkauf zu erteilen. Wer seinen Laden außerhalb der regulären Geschäftszeiten für das Kundengeschäft öffnen will, muss eine Ausnahmegenehmigung - gegebenenfalls auch gegen Gebühr - bei der zuständigen Behörde beantragen, wobei die Genehmigung meist für ein Jahr gilt. Anders als bei dem genehmigungsfreien „Tag der offenen Tür", ist der Verkauf außerhalb der regulären Öffnungszeiten nur mit Genehmigung zulässig. Achtung: Bezüglich des Einsatzes von Arbeitnehmern nach Ladenschluss stellt das Arbeitszeitgesetz weitere Regeln auf, die vom Arbeitgeber zu beachten sind.

Weiterführende Informationen zum Thema Ladenöffung außerhalb der Geschäftszeiten finden Sie im anwalt.de-Rechtstipp "Tag der offenen Tür: Ihr Geschäft als Schaufenster".

(WEL)

Foto(s): ©iStockphoto.com

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