Rollt ein Fahrrad mit einer darauf sitzenden Person, ergibt sich damit automatisch, dass der Bodenkontakt mit den Füßen gelöst ist. Aber das Gericht geht noch mehr ins Detail: Ansonsten würden die Füße nämlich während der Bewegung des Fahrrads auf dem Boden schleifen, was zwar möglich ist aber letztendlich dem Führen eines Fahrrads nicht entgegensteht, weil es auch dann noch geführt, also gelenkt werden muss. Der Kläger habe auch nicht vorgetragen, dass sich das Fahrrad, während er auf ihm saß, gegen seinen Willen in Bewegung gesetzt habe.
Bitter für den Betroffenen: Die Entziehung der Pkw-Fahrerlaubnis wegen des Nichtbeibringens eines Fahreignungsgutachtens (MPU) ist daher vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof für rechtmäßig erklärt worden.
weitere Infos zum Thema: http://www.ra-hartmann.de/alkohol-am-fahrradlenker-auch-bei-blossem-rollen-dr.-hartmann-partner.html
Dr. Henning Hartmann
Fachanwalt für Strafrecht
Fachanwalt für Verkehrsrecht