Alkohol am Fahrradlenker - auch bei bloßem Rollen strafbar?

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§ 316 StGB (Trunkenheit im Straßenverkehr) gilt auch für Fahrräder. Die Gerichte haben nun wiederholt entschieden, dass man sich auch dann strafbar macht, wenn man lediglich auf dem Fahrrad sitzt und sich, ohne zu treten, rollen lässt. Nach der grundlegenden Entscheidung des BGH hierzu (BGHSt 35,390) kann in Abgrenzung zur bloßen Vorbereitung Führer eines Fahrzeugs nur sein, wer sich selbst aller Teile oder wenigstens eines Teiles der wesentlichen technischen Einrichtungen des Fahrzeugs bedient, die für seine Fortbewegung bestimmt sind. Daher führt auch ein Mofa, wer sich auf dem Fahrersattel sitzend mit den Füßen vom Boden abstößt. (Unter anderem OLG Düsseldorf, Urteil vom 29.9.1981).

Rollt ein Fahrrad mit einer darauf sitzenden Person, ergibt sich damit automatisch, dass der Bodenkontakt mit den Füßen gelöst ist. Aber das Gericht geht noch mehr ins Detail: Ansonsten würden die Füße nämlich während der Bewegung des Fahrrads auf dem Boden schleifen, was zwar möglich ist aber letztendlich dem Führen eines Fahrrads nicht entgegensteht, weil es auch dann noch geführt, also gelenkt werden muss. Der Kläger habe auch nicht vorgetragen, dass sich das Fahrrad, während er auf ihm saß, gegen seinen Willen in Bewegung gesetzt habe.

Bitter für den Betroffenen: Die Entziehung der Pkw-Fahrerlaubnis wegen des Nichtbeibringens eines Fahreignungsgutachtens (MPU) ist daher vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof für rechtmäßig erklärt worden.

weitere Infos zum Thema: http://www.ra-hartmann.de/alkohol-am-fahrradlenker-auch-bei-blossem-rollen-dr.-hartmann-partner.html

Dr. Henning Hartmann

Fachanwalt für Strafrecht

Fachanwalt für Verkehrsrecht


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