Alkohol im Verkehr – Straftat oder Ordnungswidrigkeit?

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Muss man einen Atemalkoholtest machen? 

Grundsätzlich muss man dies nicht bei einer Kontrolle, dies ist rein freiwillig. Auch müssen keine Übungen gemacht werden, wie z. B. auf einer geraden Linie laufen oder den Zeigefinger zur Nase führen.

Klug ist es immer dann, den Test zu machen, wenn Sie keinen Alkohol konsumiert haben. Doch sollten Sie sich mal unsicher wegen Ihres Alkoholwertes sein, ist es ratsam den Test zu verweigern.

Allerdings ist hier der Wegfall des Richtervorbehalts für körperliche Untersuchungen gem. § 81a StPO zu erwähnen. Seit 2017 dürfen Untersuchungen zum Blutalkoholgehalt auch von Polizeibeamten gem. § 81a II S.2 StPO vorgenommen werden. Es bedarf nunmehr keiner richterlichen Anordnung soweit, bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass eine Straftat nach §§ 315 I Nr.1, II und III, 315c I Nr.1a, II und III oder § 316 vorliegen könnte.

Was droht nach einer Verweigerung des Tests? 

In der Regel lassen die Beamten Sie weiterfahren. Sollte dies nicht der Fall sein, muss wie oben geschrieben, ein begründeter Verdacht vorliegen, dass eine Straftat begangen wurde.

Der Körper baut zwischen 0,1 - 0,3 Promille pro Stunde ab.

Je mehr Zeit folglich von der Kontrolle bis zur Blutabnahme durch den Arzt erfolgt, verloren geht, desto höher sind die Chancen, die Grenze des erlaubten Promillewerts zu erreichen.

Wann liegt eine Straftat vor? 

Abzugrenzen ist eine Straftat nach §§ 315, 315c, 316 StGB von den Ordnungswidrigkeiten gem. § 24a StVG.

Hierfür maßgeblich sind die Promillegrenzen und die damit verbundene sog. relative und absolute Fahruntüchtigkeit.

Bedingungen für eine Straftat ist aber gerade nicht das Überschreiten einer bestimmten Promillegrenze, es kann zu einer Strafbarkeit auch schon bei der relativen Fahruntüchtigkeit kommen, hierbei kommt es auf die Ausfallerscheinung an. Sollte der Täter schon mit 0,3 Promille Ausfallerscheinungen aufweisen, kann eine Straftat auch schon bei relativer Fahruntüchtigkeit vorliegen. In jedem Fall liegt allerdings eine Strafbarkeit vor, wenn der Täter die absolute Fahruntüchtigkeit erreicht. Diese liegt bei 1,1 Promille und wird auch bei diesem Wert unwiderlegbar vermutet (Bundesgerichtshof, Beschluss vom 28.06.1990 – 4 StR 297/90).

Wann liegt nur eine Ordnungswidrigkeit vor?

Wenn sich der Fahrer weder relativ noch absolut fahruntüchtig zeigt, so kommt nur eine Ordnungswidrigkeit zustande und keine Straftat, sofern er einen Promillewert zwischen 0,5 - 1,09 aufweist. Unter diesen Bedingungen erhält der Betroffene ein Bußgeld von der Bußgeldbehörde und keine Strafanzeige.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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