Alkohol in der Probezeit und unter 21 Jahren – OLG Stuttgart vom 18.03.2013 (Az: 1 Ss 661/12)

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Welche Folgen kommen auf Fahranfänger zu, bei denen eine Alkoholisierung festgestellt wurde?

Für alle Fahrer unter 21 Jahren ist Alkohol am Steuer verboten. Auch diejenigen, die die Probezeit hinter sich gelassen haben, fallen hierunter. Wird Alkohol am Steuer unter 21 Jahren getrunken, bleibt es bis 0,5 Promille bei dem Bußgeld und einem Punkt, soweit der Fahrer nicht mehr in der Probezeit ist.

Welche Folgen kommen auf den Alkoholsünder zu?  

Die Probezeit kann von zwei auf vier Jahre verlängert werden. Das Bußgeld liegt zwischen 200 Euro und 1500 Euro. Im Fahreignungsregister erfolgt der Eintrag eines Punkts. Der Fahrer muss an einem Aufbauseminar teilnehmen.

Was passiert, wenn es zu einem Unfall gekommen ist?

Bei einer Fahrt unter Alkoholeinfluss in der Probezeit mit Unfallfolge kann schon bei einer geringen Promillezahl eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) angeordnet werden. Sollte ein zweites schwerwiegendes Vergehen in der Probezeit begangen werden, folgt der Entzug der Fahrerlaubnis für mindestens drei Monate.

Wie bewertet die Rechtsprechung die Fahrt von Personen unter 21 Jahren unter Alkoholeinfluss?

Das Oberlandesgericht Stuttgart hat sich im Beschluss vom 18.03.2013 mit dieser Frage befasst (Az: 1 Ss 661/12):

„Anders als bei der strafrechtlichen Norm der Trunkenheit im Verkehr, bei der die abstrakte Gefährlichkeit positiv festgestellt werden muss, kann es bei Ordnungswidrigkeiten genügen, dass eine Konzentration festgestellt werden kann, die es entsprechend dem Charakter der Vorschrift als eines abstrakten Gefährdungsdelikts als möglich erscheinen lässt, dass der untersuchte Kraftfahrzeugführer am Straßenverkehr teilgenommen hat, obwohl seine Fahrtüchtigkeit eingeschränkt war (so BVerfG in seinem stattgebenden Kammerbeschluss vom 21.12.2004 zum Grenzwert von THC im Blut, NJW 2005, 349 – juris Rn. 29).“

Sind auch alkoholhaltige Medikamente und Lebensmittel für Fahranfänger verboten?

Das OLG Stuttgart führt in seiner genannten Entscheidung vom 18.03.2013 unter Bezug auf die amtliche Begründung aus, die Vorschrift stelle auf den Konsum alkoholischer Getränke ab und nehme die Einnahme alkoholhaltiger Medikamente oder Lebensmittel von dem Verbot aus. Die Einnahme von Arzneimitteln (Hustensäften, Tinkturen und ähnlichen Mitteln) und der Genuss alkoholhaltiger Süßwaren (z. B. Weinbrandbohnen) erfüllten daher nach Ansicht der Richter den Tatbestand somit nicht.

Der Autor des Rechtstipps, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht und Strafrecht Christian Steffgen, hat sich auf das Fahrerlaubnis- und Bußgeldrecht im Verkehrsrecht spezialisiert. Die Bundesrechtsanwaltskammer hat ihm wiederholt das Zertifikat Q für besondere Bemühungen in der Fortbildung verliehen.


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