Alkoholbedingter Rückfall muss nicht zwangsläufig Auswirkungen auf betriebliche Tätigkeit haben

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Auch unter dem Gesichtspunkt der Eigen- und Fremdgefährdung war die Kündigung nach Ansicht des Gerichts ungerechtfertigt. Denn der Mitarbeiter hatte am Arbeitsplatz keine alkoholbedingten Ausfallerscheinungen gezeigt. Ein alkoholbedingter erneuter Rückfall müsse nicht zwangsläufig zu Auswirkungen in der betrieblichen Tätigkeit selbst führen. Dies hinge vielmehr von der Intensität des Alkoholkonsums, dessen Dauer und ggf. auch einer erneuten Therapiebereitschaft des Arbeitnehmers ab, betonte das LAG Berlin-Brandenburg.

Gerade eine schnelle Therapiebereitschaft könne dazu führen, dass es nicht oder kaum zu Auswirkungen in der arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeit kommt. Schließlich habe der Arbeitgeber auch nicht vorgetragen, dass Alkoholerkrankte bei ihm als Betriebselektriker aufgrund von Unfallverhütungsvorschriften oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht beschäftigt werden können.


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