Rückfall in Feudalismus? Keine verlängerten Kündigungsfristen für Hausangestellte!

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Die verlängerten Kündigungsfristen gem. § 622 Abs. 2 BGB, die grundsätzlich für die Kündigung von Arbeitnehmern nach längerer Beschäftigungsdauer gelten, sind für die Kündigung von Hausangestellten, die ausschließlich in einem privaten Haushalt beschäftigt sind, nach einem Urteil des BAG vom 11.06.2020 nicht anzuwenden (BAG Urteil vom 11.06.2020 - 2 AZR 660/19).

Damit können Arbeitgeber ihren im privaten Haushalt beschäftigten Angestellten mit der Grundkündigungsfrist von 4 Wochen zum 15.  oder zum Monatsende kündigen, auch wenn diese schon lange Jahre bei ihnen beschäftigt sind.

Obwohl sich das anhört wie ein Ausflug in feudalistische Zeiten, in denen Butler und Zimmermädchen wenig Rechte hatten, begründet das BAG diese Auffassung konsequent mit dem Wortlaut, der Systematik und Historie des Gesetzes.

§ 622 Abs. 2 BGB spricht in Satz 1 von einem "Arbeitsverhältnis in einem Betrieb oder Unternehmen". Ein privater Haushalt ist weder ein Betrieb, noch ein Unternehmen, sondern dient der Befriedigung von Eigenbedarf, was weder eine gewerbliche, noch eine selbstständige berufliche Tätigkeit darstellt.

Auch in der Gesetztesystematik finden sich Rechtfertigungen für diese Bewertung: Hausangestellte in Privathaushalten bzw. im Haushalt beschäftigte Arbeitnehmer sind z.B. in arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen wie § 1 Abs. 2 Satz 1 ArbSchG und § 17 Abs. 1 ASiG ausdrücklich vom Anwendungsbereich dieser Gesetze ausgenommen sind.  

Auch in der Entstehungsgeschichte der Vorschrift findet sich kein Hinweis auf eine von dieser allgemeinen Definition abweichende Verwendung des Begriffs. 

Der Zusatz „in demselben Betrieb oder Unternehmen“ wurde durch das 1. Arbeitsrechtsbereinigungsgesetz  vom 14. August 1969 in § 622 Abs. 2 BGB aufgenommen und die Bestimmung insoweit an § 1 Abs. 1 KSchG angepasst. Nach der seinerzeit ganz herrschenden Auffassung waren private Haushalte mangels Unternehmens- und Betriebseigenschaft schon von der Geltung des Kündigungsschutzgesetzes 1951 ausgenommen.

Durch das  Kündigungsfristengesetz vom 7. Oktober 1993 hat der Gesetzgeber den Zusatz „in demselben Betrieb oder Unternehmen“ bloß redaktionell geändert in „in dem Betrieb oder Unternehmen“ und damit an dessen Regelungsinhalt festgehalten. 

Mit dem Gesetz zur Änderung des Mutterschutzrechts vom 20. Dezember 1996 hat er weibliche Hausangestellte hinsichtlich des mutterschutzrechtlichen Kündigungsschutzes gleichgestellt, in den Materialien aber „die Beschäftigung im Familienhaushalt“ ausdrücklich in Gegensatz gestellt zu „dem regelmäßigen Arbeitsplatz im Betrieb“.

Ein anderes Ergebnis folgt auch nicht mit Blick auf das ILO-Übereinkommen Nr. 189 über menschenwürdige Arbeit für Hausangestellte, in welchem eine Gleichbehandlung von Hausangestellten im Hinblick auf den formellen, zeitlich begrenzten Kündigungsschutz nicht vorgeschrieben ist. Nach dessen Art. 10 Abs. 1 sind von den Mitgliedern lediglich Maßnahmen mit dem Ziel zu ergreifen, die Gleichbehandlung von Hausangestellten sicherzustellen in Bezug auf die normale Arbeitszeit, die Überstundenvergütung, die täglichen und wöchentlichen Ruhezeiten und den bezahlten Jahresurlaub, wobei die besonderen Merkmale der hauswirtschaftlichen Arbeit zu berücksichtigen sind. 

Nach Art. 7 Buchst. k ILO-Übereinkommen Nr. 189 hat der Arbeitgeber die Hausangestellten über die Bedingungen für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses, einschließlich einer vom Hausangestellten oder vom Arbeitgeber „gegebenenfalls“ (!) einzuhaltenden Kündigungsfrist zu informieren.

Nach dem Schutzzweck des § 622 Abs. 2 BGB sollen Arbeitnehmern durch die Verlängerung der Kündigungsfristen die Möglichkeit haben, in einem ausreichenden Zeitraum eventuell direkt ein Anschlussarbeitsverhältnis zu finden - was eigentlich auch für Hausangestellte gilt. Aber die Abwägung von Arbeitgeber- und Arbeitnehmerinteressen kann durchaus unterschiedlich ausfallen, wie sich auch aus der gesetzlichen 3-monatigen Höchstfrist bei Kündigungen in der Insolvenz zeigt. 

Auch eine mittelbare Diskriminierung gem. Art 3 GG, die sich dadurch ergeben könnte, dass hauptsächlich Frauen als Hausangestellte arbeiten, ist nicht gegeben, da eine Ungleichbehandlung gerechtfertigt ist durch die sich in einem Privathaushalt ergebende besondere Nähe zum Arbeitgeber und dessen Familienmitgliedern, die es nach einer Kündigung unzumutbar erscheinen lässt, noch über einen längeren Zeitraum (zum Beispiel von 6 oder 7 Monaten Kündigungsfrist!)  räumlich und persönlich im eigentlichen Rückzugsbereich des Arbeitgebers noch eng aufeinander zu treffen.

Schließlich führt das BAG noch aus, dass auch die Möglichkeit bestünde, vertraglich eine längere Kündigungsfrist zu vereinbaren.




 


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