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OLG Frankfurt entscheidet: Alkoholbedingter Kater gilt als Krankheit

  • 2 Minuten Lesezeit
Theresa Fröh anwalt.de-Redaktion
  • Als Krankheit gilt jede Störung des Normalzustands des Körpers – egal ob dauerhaft oder vorübergehend.
  • Das OLG Frankfurt entschied, dass auch ein alkoholbedingter Kater als Krankheit gilt.
  • Nahrungsergänzungsmittel dürfen deshalb nicht mit einer katervorbeugenden oder -kurierenden Wirkung beworben werden.

Nahrungsergänzungsmittel, die gegen Kater helfen?

In dem vom Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt entschiedenen Fall ging es um die Produktwerbung eines Nahrungsergänzungsmittelherstellers. Dieser bot zwei mit den Worten „Anti Hangover Drink“ beworbene Produkte an: einen pulverförmigen Stick, den sogenannten „Drink“, und eine trinkfertige Mischung, den sogenannten „Shot“.

In der Werbung für die Produkte verwendete der Hersteller Aussagen wie „natürlich bei Kater“, „Anti Hangover Drink“ und „natürliche, antioxidative Pflanzenextrakte, Elektrolyte und Vitamine“. Der Kater wurde dabei mit Symptomen wie Müdigkeit, Übelkeit und Kopfschmerzen beschrieben. Ein Verein sah dadurch das Wettbewerbsrecht verletzt und erhob Klage gegen die Werbeaussagen des Drink-Herstellers.

Gericht urteilt: Anti-Kater-Werbung ist unzulässig

Zuerst musste sich das Landgericht (LG) Frankfurt am Main mit dem Fall beschäftigen. Es gab dem Verein Recht und der Klage statt (Az.: 3/10 O 67/17). Dagegen legte der Hersteller Berufung ein – doch auch in zweiter Instanz vor dem OLG Frankfurt hatte er keinen Erfolg: Das OLG bestätigte die Entscheidung des LG.

Entscheidend für das Urteil des OLG war die Fragestellung, ob ein alkoholbedingter Kater eine Krankheit darstellt oder nicht. Denn: Gemäß der Lebensmittelverordnung (LMIV) dürfen Lebensmittel nicht damit beschrieben werden, dass sie einer Krankheit vorbeugen, diese behandeln oder heilen. Auch dass nur der Eindruck einer solchen Eigenschaft erweckt wird, ist unzulässig.

Entscheidung des OLG: Kater ist eine Krankheit

Das OLG entschied: Eine Krankheit liegt immer dann vor, wenn der Körperzustand von seinem Normalzustand abweicht – ganz egal, ob diese Störung nur geringfügig oder vorübergehend ist. Relevant ist nur, dass die Störung außerhalb der natürlichen körperlichen Schwankungen liegt. Ein alkoholbedingter Kater erfüllt diese Kriterien und ist deshalb als Krankheit anzusehen. Dafür spricht laut Gericht auch die Tatsache, dass es einen medizinischen Fachbegriff für den Kater gibt: „Veisalgia“.

Die Werbung des Nahrungsergänzungsmittelherstellers war deshalb unzulässig und die Berufung wurde zurückgewiesen. Der Hersteller musste den Großteil der Gerichtskosten in beiden Instanzen tragen und die gesamten außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens übernehmen.

Kater als Entschuldigungsgrund beim Arbeitgeber?

Wenn der Alkohol-Kater also laut Gericht nun offiziell als Krankheit gilt, kann man sich nach einem durchzechten Wochenende beim Arbeitgeber auch deshalb krankmelden? Ganz so einfach ist es dann doch nicht. Bei der Krankmeldung muss man dem Arbeitgeber zwar keinen Grund nennen. Aber: In den meisten Fällen müssen sich Arbeitnehmer nicht nur persönlich (z. B. telefonisch) beim Arbeitgeber krankmelden, sondern benötigen auch eine Krankschreibung vom Arzt.

Aber Achtung: Auch wer verkatert zur Arbeit erscheint, geht ein Risiko ein. Bemerkt der Chef nämlich, dass Sie aufgrund Ihrer Kater-Symptome arbeitsunfähig zur Arbeit gekommen sind, kann er Sie nach Hause schicken und muss Ihnen für die ausgefallene Arbeitszeit keinen Lohn zahlen. Immerhin haben Sie Ihre Arbeitsunfähigkeit durch den Alkoholkonsum selbst verschuldet.

Deshalb: Wenn Sie am nächsten Tag arbeiten müssen, bleiben Sie immer noch auf der sicheren Seite, indem Sie anstatt zum Schnaps- lieber zum Wasserglas greifen.

(OLG Frankfurt, Urteil v. 12.09.2019, Az.: 6 U 114/18)


(TZE)

Foto(s): ©Shutterstock.com

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