Alle Jahre wieder – Änderungen in der Düsseldorfer Tabelle 2018

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Wie zu erwarten, wird es auch ab dem 01.01.2018 eine neue Düsseldorfer Tabelle mit Änderungen bei den Unterhaltssätzen ergeben.

Die wichtigen Änderungen diesmal sind:

  • Für minderjährige Kinder erhöhen sich der Mindestunterhalt und die weiteren Bedarfssätze
  • Die Einkommensgruppen wurden erstmals seit 10 Jahren angepasst.

1. Mindestunterhalt, Bedarfssätze

Der Mindestunterhalt beträgt ab dem 01.01.2018 für Kinder der ersten Altersstufe (null bis fünf Jahre) € 348,00 statt bisher € 342,00.

Für Kinder der zweiten Altersstufe (sechs bis elf) sind es € 399,00 statt bisher € 393,00.

Für Kinder der dritten Altersstufe (zwölf bis 17) € 467,00 statt bisher € 460,00.

Die Erhöhung des Mindestunterhalts führt auch zu einer Anpassung der Bedarfssätze der übrigen Einkommensgruppen.

Der Bedarf für volljährigen Kinder bleibt 2018 unverändert.

Auf den Bedarf des Kindes ist noch das Kindergeld anzurechnen. Das Kindergeld wird um € 2,00 monatlich erhöht und beträgt ab dem 1. Januar 2018 für ein erstes und zweites Kind € 194,00, für ein drittes Kind € 200,00 und für das vierte und jedes weitere Kind € 225,00. Das Kindergeld ist bei minderjährigen Kindern in der Regel zur Hälfte und bei volljährigen Kindern in vollem Umfang anzurechnen.

Allerdings erhöht sich der ausbildungsbedingte Mehrbedarf von bisher € 90,00 auf künftig € 100,00.

2. Anpassung des Bedarfskontrollbetrags

Der sogenannte Bedarfskontrollbetrag, der eine ausgewogene Verteilung des Einkommens zwischen dem Unterhaltspflichtigen und den Unterhaltsberechtigten gewährleisten soll, wurde angehoben.

In der ersten Einkommensgruppe entspricht der Bedarfskontrollbetrag dem notwendigen Selbstbehalt (880/1080).

Er wird in der zweiten Einkommensgruppe von bisher € 1.180,00 auf € 1.300,00 angehoben.

Der Bedarfskontrollbetrag ist nicht identisch mit dem Selbstbehalt. Wird der Bedarfskontrollbetrag in der konkreten Einkommensstufe unterschritten, so hat dies in der Regel eine Anpassung für den Kindesunterhalt nach der nächst niedrigen Einkommensstufe zur Folge.

3. Anpassung der Einkommensgruppen

Die Einkommensgruppen wurden ebenfalls erhöht.

Die 1. Einkommensgruppe ging (von dem Selbstbehalt) bis zu einem Einkommen in Höhe von bis zu € 1.500,00 aus; ab dem 01.01.2018 bis € 1.900,00.

Dies hat eine Verschiebung der weiteren Einkommensgruppen zur Folge.

Ab einem Einkommen von € 1.901,00 beginnt ab dem 01.01.2018 nun die zweite Einkommensgruppe; dies war /ist bis zum 31.12.2017 noch die dritte Einkommensgruppe. Diese Verschiebung geht durch bis zur bisherigen 10. Einkommensgruppe, welche nunmehr die 9. Einkommensgruppe ist.

Die Einkommensgruppen 2017 / 2018 im Vergleich:

Bis 31.12.2017              Ab 01.01.2018

        €                                    €

1.bis 1500                     bis 1900 

2.1501 – 1900              1901 – 2300

3.1901 – 2300              2301 – 2700

4.2301 – 2700              2701 – 3100

5.2701 – 3100              3101 – 3500

6.3101 – 3500              3501 – 3900

7.3501 – 3900              3901 – 4300

8.3901 – 4300              4301 – 4700

9.4301 – 4700              4701 – 5100

10.4701 – 5100            5101 – 5500

Und was ist die Folge:

Zusammenfassend fällt somit jeder Unterhaltspflichtige von der bisherigen 2. bis zur bisherigen 10. Einkommensgruppe in der neuen Düsseldorfer Tabelle ab 2018 – bei gleichbleibendem Einkommen – eine Gruppe nach unten in eine tiefere Einkommensgruppe, was geringerer Bedarfssätze und damit geringere Unterhaltszahlungen zur Folge hat.

Insgesamt ist es trotz der Erhöhung der Bedarfssätze durchaus eine Besserstellung für die Unterhaltsschuldner, denn die Veränderung der Einkommensstufen ist beachtlich. Es wird sich für jeden Unterhaltsschuldner durchaus lohnen, genau nachzurechnen wo er mit seinem bereinigten Einkommen im Jahr 2018 liegt. Denn es ist zu erwarten, dass aufgrund der Änderung in den Einkommensgruppen Unterhaltspflichtige künftig weniger Unterhalt bezahlen müssen. 

4. Auswirkung auf die Praxis

Sollte bereits ein Unterhaltstitel (Jugendamtsurkunde, Beschluss) bestehen und Unterhalt nach Prozentsätzen oder nach Zahlbeträgen festgesetzt worden sein, so wären diese Titel im Einzelfall dahingehend zu überprüfen, ob eine Abänderung überhaupt möglich ist.

Das Gericht muss prüfen, ob die monatliche Mehrbelastung ohne die Abänderung zuzumuten ist oder nicht. In der Regel haben die Gerichte erst ab Mehrbelastungen um die 10 % (sogenannte „Wesentlichkeitsgrenze“) eine Abänderung zugelassen; unterhalb der 10 % Grenze gibt es allerdings auch zunehmend Einzelfallentscheidungen, vor allem bei sehr beengten finanziellen Verhältnissen. Bei Veränderungen von maximal fünf Prozent bleiben die alten Beträge allerdings in Kraft.

Es muss also im Einzelfall geprüft werden, ob eine Abänderung von sogenannten „Alt-Titeln“ aufgrund der Änderungen der Düsseldorfer Tabelle 2018 bei gleichbleibenden Einkommensverhältnissen möglich ist.

Achtung Falle:

Es ist jedoch bei einem bestehenden Titel über eine höhere Unterhaltsverpflichtung keinesfalls anzuraten, einfach einen gegebenenfalls geringeren Unterhaltsbetrag zu bezahlen, da bis zu einer Abänderung des bestehenden Titels der Unterhalt in der in dem Titel festgeschriebenen Höhe sofort vollstreckt werden kann.

Sollte allerdings noch kein Unterhaltstitel bestehen, so empfehlen wir bei der Erstellung von Jugendamtsurkunden aufgrund der Fraglichkeit der Abänderung von „Alt-Titeln“ bereits die neuen Einkommensgruppen zu anzuwenden / zu berücksichtigen.

Die Düsseldorfer Tabelle 2018 steht unter http://www.olg-duesseldorf.nrw.de/infos/Duesseldorfer_Tabelle/Tabelle-2018/Duesseldorfer-Tabelle-2018.pdf zum Download zur Verfügung.

Die nächste Änderung der Düsseldorfer Tabelle wird voraussichtlich zum 01.01.2019 erfolgen, da für diesen Zeitpunkt auch eine weitere Steigerung beim Mindestunterhalt zu erwarten ist.

Vorstehendes ist nur eine generelle Übersicht und ersetzt keinesfalls eine fundierte familienrechtliche anwaltliche Beratung.

Anwaltskanzlei Schmid | Rechtsanwälte Schmid & Treuter

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