Allgemeiner Kündigungsschutz

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Der allgemeine Kündigungsschutz im Arbeitsrecht meint den Schutz des Arbeitnehmers vor Kündigung durch das Kündigungsschutzgesetz. Es gibt daneben noch weitere Schutztatbestände, die aber nicht im Kündigungsschutzgesetz geregelt sind.

Nicht alle Arbeitnehmer können sich auf diesen allgemeinen Schutz berufen.

Wann ist das Kündigungsschutzgesetz anwendbar?

Für die Anwendbarkeit müssen in dem jeweiligen Unternehmen in der Regel mehr als zehn vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer (ohne Auszubildende) arbeiten. Damit der einzelne Arbeitnehmer sich auf den Kündigungsschutz berufen kann, muss sein Arbeitsverhältnis bereits länger als sechs Monate bestehen. Bei Arbeitsverhältnissen die bereits vor dem 31.12.2003 begonnen haben, findet das Kündigungsschutzgesetz auch dann Anwendung, wenn das Unternehmen in der Regel lediglich mehr als 5 Beschäftigte hat und bis zu dem genannten Stichtag hatte. Hier ist eine Einzelfallprüfung erforderlich.

Kündigungsgründe

Wenn die jeweilige Problematik auch durch mildere Mittel als die Kündigung in für die Parteien zumutbarer Weise geklärt werden könnte, wäre eine Kündigung unwirksam.

Gibt es keine milderen Mittel, das Problem zu lösen, muss die Kündigung durch den Arbeitgeber sozial gerechtfertigt sein. Dies bedeutet zunächst, dass ein Kündigungsgrund vorliegen muss. Es können personenbedingte, verhaltensbedingte oder betriebsbedingte Kündigungsgründe vorliegen. Bei der verhaltensbedingten Kündigung liegt der Grund in einem pflichtwidrigen Verhalten des Arbeitnehmers. Bei der personenbedingten Kündigung kann der Arbeitnehmer seiner Arbeitsverpflichtung aufgrund individueller persönlicher Umstände bzw. Eigenschaften nicht oder nicht ausreichend nachkommen. Die betriebsbedingte Kündigung stellt nicht auf einen einzelnen Arbeitnehmer ab, sondern hat ihren Grund in betrieblichen Veränderungen und Erfordernissen. Hier trifft der Unternehmer eine Entscheidung, die letztlich zu einer Reduzierung von Arbeitsplätzen führt.

Sozialauswahl

Bei der Auswahl des zu entlassenen Arbeitnehmers muss der Arbeitgeber bestimmte soziale Gesichtspunkte beachten:

  • die Dauer der Betriebszugehörigkeit
  • das Alter des Arbeitnehmers
  • Unterhaltspflichten des Arbeitnehmers
  • eine mögliche Schwerbehinderung

Ziel der Abwägung dieser Gesichtspunkte ist es, dass die Kündigung den Arbeitnehmer trifft, der darunter am wenigsten zu leiden hat.

Daneben muss der Arbeitgeber noch die Mitbestimmungsrechte eines etwa bestehenden Betriebsrates und ggf. die weiteren Voraussetzungen des besonderen Kündigungsschutzes beachten.

Die Kündigung ist meistens unwirksam, wenn die vorgenannten Bedingungen nicht oder nicht richtig erfüllt worden sind.

Klagefrist

Der gekündigte Arbeitnehmer muss innerhalb einer Klagefrist von drei Wochen nach Erhalt der schriftlichen Kündigung Klage beim zuständigen Arbeitsgericht erheben (sog. Kündigungsschutzklage). Bei Versäumung der Frist gilt die Kündigung als wirksam. Die Klagefrist gilt auch für Arbeitsverhältnisse außerhalb des Anwendungsbereiches des Kündigungsschutzgesetzes.

Da das Kündigungsschutzrecht im Einzelfall sehr komplex ist, ist eine anwaltliche Beratung vor dem Ausspruch einer Kündigung bzw. eine anwaltliche Vertretung in einem Kündigungsschutzverfahren sehr zu empfehlen.

Dieser Artikel stellt die Rechtslage aus Gründen der Verständlichkeit verkürzt dar. Er ersetzt keine anwaltliche Beratung im Einzelfall.


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