Allgemeines zur leichtfertigen Steuerverkürzung gem. § 378 AO

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Die in der Praxis am häufigsten vorkommende Ordnungswidrigkeit ist die leichtfertige Steuerverkürzung. 

Allgemein gilt, Steuerordnungswidrigkeiten werden durch § 377 Abs. 1 AO von den Steuerstraftaten nach §§ 369 ff AO abgegrenzt. Die Vorschriften der §§ 1- 34 OWiG finden über die Verweisung des § 377 Abs. 2 AO ebenfalls Anwendung, soweit die steuerrechtlichen Bußgeldvorschriften nichts anderes bestimmen. Dies ist hinsichtlich der Verfolgungsverjährung (§ 384 AO) sowie teilweise beim Verschuldensmaßstab und bei der Höhe der Geldbuße der Fall.

Die leichtfertige Steuerverkürzung nach § 378 AO verweist hinsichtlich des objektiven Tatbestands auf § 370 Abs. 1 AO. Der Täterkreis ist auf „Steuerpflichtige“ und „Personen die Angelegenheiten eines Steuerpflichtigen wahrnehmen“ beschränkt. Wer steuerpflichtig ist, ergibt sich aus § 33 Abs. 1 AO. Eine Person, die Angelegenheiten eines Steuerpflichtigen i. S. d. Vorschrift wahrnimmt, kann jeder sein, dessen Tun oder pflichtwidriges Unterlassen mit den steuerrechtlichen Pflichten eines Steuerpflichtigen im Zusammenhang steht, sofern ihm eine gewisse Selbstständigkeit zukommt. 

Ein rein intim tätiger steuerlicher Berater scheidet in der Regel als Täter aus, da er nicht im Sinne von § 378 AO in Verbindung mit § 370 Abs. 1 AO Angaben macht.

Subjektiv ist aber nicht der Vorsatz, sondern nur Leichtfertigkeit. Leichtfertig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den besonderen Umständen des Einzelfalls und seinen persönlichen Fähigkeiten und Kenntnissen verpflichtet ist, obwohl sich ihm aufdrängen musste, dass dadurch eine Steuerverkürzung eintreten wird. Leichtfertig handelt, wer die allgemeinen Sorgfaltsregeln eines Steuerpflichtigen gröblichst missachtet. Entscheidend ist somit der grundsätzliche Sorgfaltsmaßstab bei der Erfüllung steuerlicher Pflichten. 

Demgegenüber kann auch § 10 OWiGH auch einfach- fahrlässiges Handeln geahndet werden, was im Rahmen der Steuerordnungswidrigkeiten nur bei § 382 AO möglich ist. Leichtfertigkeit ist demzufolge ein gesteigertes Maß an Fahrlässigkeit.

Der Steuerpflichtige, der seinem steuerlichen Berater sämtliche Informationen beschafft hat, darf regelmäßig darauf vertrauen, dass der Steuerberater die Erklärungen zutreffend vorbereitet. Er handelt somit nicht leichtfertig.

Beim steuerlichen Berater selbst greift regelmäßig ein wesentlich höherer Sorgfaltsmaßstab als beim Steuerpflichtigen selbst. Als Beistand des Steuerpflichtigen darf er aber grundsätzlich darauf vertrauen, dass der Steuerpflichtige ihm zutreffende Informationen mitteilt.


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