Alno AG – Insolvenzverfahren doch nicht in Eigenverwaltung

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Die insolvente Alno AG soll nun doch nicht in Eigenverwaltung saniert werden. Der Antrag auf ein Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung wurde von der Geschäftsführung zurückgezogen, teilte der Küchenhersteller mit. Stattdessen soll nun ein Regelinsolvenzverfahren mit einem starken Insolvenzverwalter anstelle eines Sachwalters durchgeführt werden.

Zu den Gründen teilte die Alno AG in einer Ad-hoc-Meldung vom 29. August 2017 mit, dass insolvenzrechtliche Sonderaktiva ermittelt werden konnten. Deren vollständige Ermittlung und Geltendmachung werde aber mehrere Jahre dauern. Die Ansprüche könnten sich auch gegen ehemalige Vorstandsmitglieder der Alno AG richten, heißt es in der Mitteilung.

Der vorläufige Insolvenzverwalter Prof. Dr. Martin Hörmann äußerte sich ebenfalls zu dem geplanten weiteren Vorgehen. Zunächst solle das Sanierungsverfahren in ruhige Bahnen gelenkt werden und der bereits eingeleitete Investorenprozess forciert werden. Angestrebt werde dabei eine übertragende Sanierung der Vermögenswerte an einen oder mehrere Investoren. „Das bedeutet aber auch, dass die potenziellen Investoren keine Altlasten wie die Schulden des Unternehmens übernehmen werden. Das Geld der Anleihe-Anleger der Alno AG, die insgesamt rund 45 Millionen Euro investiert haben, ist damit ernsthaft in Gefahr“, sagt Rechtsanwalt Simon Kanz von der Kanzlei Cäsar-Preller in Wiesbaden.

Zwar würde durch den Verkauf des Unternehmens oder von Unternehmensteilen Geld in die Kasse des Insolvenzverwalters gespült, dass dann den Gläubigern zu Gute käme. Allerdings ist nicht davon auszugehen, dass die Insolvenzmasse ausreichen wird, um die Forderungen aller Gläubiger und damit auch der Anleger vollauf zu bedienen. Den Anlegern drohen also finanzielle Verluste.

Rechtsanwalt Kanz: „Sobald das Insolvenzverfahren regulär eröffnet ist, können die Anleger ihre Forderungen beim Insolvenzverwalter anmelden. Darüber hinaus können sie aber auch schon jetzt ihre Ansprüche auf Schadensersatz prüfen lassen.“

Schadensersatzansprüche können sich ergeben, wenn die Angaben in den Verkaufsprospekten unvollständig, falsch oder auch nur irreführend waren oder die Anlageberatung fehlerhaft durchgeführt wurde. So hätten die Anleger über die Risiken der Geldanlage und insbesondere über ihr Totalverlustrisiko aufgeklärt werden müssen.

Die Kanzlei Cäsar-Preller vertritt bundesweit geschädigte Anleger.

Mehr Informationen: www.anlegerschutz-news.de


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