Altersdiskriminierung und Kündigungsschutz

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Grundsätzlich werden die Kündigungsfristen nach § 622 BGB berechnet. Nach Abs. 2 Satz 2 werden bei der Berechnung der Beschäftigungsdauer Zeiten, die vor der Vollendung des 25. Lebensjahrs des Arbeitnehmers liegen, nicht berücksichtigt. Problematisch ist diese Regelung seit Inkrafttreten des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGB), was eine Ungleichbehandlung wegen des Alters verbietet. Auch die Vereinbarkeit mit dem Unionsrecht ist fraglich.

Nun war diese Frage Gegenstand eines Musterverfahrens vor dem Europäischen Gerichtshof.

„Das deutsche Arbeitsrecht diskriminiert jüngere Arbeitnehmer", stellte der Europäische Gerichtshof fest.

Klägerin in dem Verfahren war eine 28- jährige Arbeitnehmerin, die zehn Jahre lang in einem Laminierbetrieb tätig war. Nun sollte sie betriebsbedingt gekündigt werden. Als Kündigungsfrist wurde nur ein Monat heran gezogen, da die Beschäftigungszeit vor dem 25. Lebensjahr nicht berücksichtigt wurde. Ohne diese Regelung würde ihr eine Kündigungsfrist von vier Monaten zu stehen.

Dies stellte also eine Diskriminierung wegen des Alters dar. Das verstößt nicht nur gegen das AGB, sondern auch gegen das Unionsrecht, was ebenso eine Altersdiskriminierung verbietet.

Die deutschen Gerichte sollen nun diese Vorschrift nicht mehr anwenden und die Beschäftigungszeiten vor dem 25. Lebensjahr bei der Kündigungsfrist einberechnen.

In einem solchen Falle ist also eine Kündigungsschutzklage besonders ratsam.

Rechtsanwalt Borth

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