Amtsgericht FFM verurteilt Bavaria Fernreisen GmbH zur Rückzahlung des Reisepreises für nicht erbrachte Reiseleistungen

  • 1 Minuten Lesezeit

Reisender erhält Reisepreis für nicht erbrachte Reiseleistungen zurück

Das Amtsgericht Frankfurt a.M. hat mit Urteil vom 14.10.2021, Az.: 32 C 4383/20 (86), der Klage unseres Mandanten auf Zahlung von € 4.400,- nebst Zinsen stattgegeben.  Außerdem muss der Reiseveranstalter die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten erstatten. 

Was war passiert? 

Unser Mandant hatte Anfang März 2020 eine Rundreise durch Südamerika angetreten. Am 7. Tag der 16-tägigen Reise wurde die Reise von der Bavaria Fernreisen GmbH aufgrund des Ausbruchs der Covid 19-Pandemie abgebrochen. Für die nicht erbrachten Reiseleistungen verlangten wir von dem Reiseunternehmen die Rückzahlung des Reisepreises. Da die Bavaria Fernreisen außergerichtlich keine Zahlungen leistete, erhoben wir schließlich Klage beim Amtsgericht Frankfurt a.M. 

Entscheidung des Amtsgerichts Frankfurt a.M. 

Das Amtsgericht Frankfurt a.M. gab unserer Klage vollständig statt. Es bestätigte unsere Rechtsansicht, dass die Nichterbringung der vereinbarten Reiseleistungen ab dem 8. Reisetag einen Reisemangel darstellt und unser Mandant infolgedessen einen Anspruch auf Rückerstattung des zu viel gezahlten Reisepreises hat. Für jeden Tag, an dem der Mandant die vertraglich vereinbarten Reiseleistungen nicht erhalten hat, ist der Reisepreis um 100% zu mindern. Dabei kommt es auch nicht darauf an, ob dem Reiseveranstalter ein Verschulden anzulasten ist. Der Abbruch der Reise aufgrund der Corona-Pandemie stellt auch keine Verwirklichung des allgemeinen Lebensrisikos dar, wie die Bavaria Fernreisen GmbH in dem Rechtsstreit vergeblich zu argumentieren versucht hat. 

Was können Sie tun? 

Sind auch Sie betroffen? Viele Reiseveranstalter versuchen die berechtigten Ansprüche der Reisenden mit oftmals fadenscheinigen Argumenten zu bestreiten. Deshalb empfehlen wir Ihnen, hartnäckig zu bleiben und Ihre Ansprüche letztlich auch gerichtlich durchzusetzen. In vielen Fällen bewirkt jedoch auch bereits ein Anwaltsschreiben eine Zahlung der Gegenseite.  

Die auf Verbraucherrecht spezialisierte Kanzlei Dr. Eckardt und Verbraucher vertritt bundesweit Reisende und setzt auch gerne Ihre Ansprüche durch. 



Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwältin Dr. Birte Eckardt

Beiträge zum Thema