Amtsgericht München lässt Vorfahrtsberechtigten nach Unfall im Parkhaus zu 50 % haften

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Zum Leitsatz des Gerichtes

Ein Nutzer muss beim Befahren eines Parkplatzes stets mit Ein- und Ausparkenden sowie fahrenden Fahrzeugen rechnen und hat eine besondere Rücksichtnahmepflicht. Dies hat das Amtsgericht München mit einem mittlerweile rechtskräftigen Urteil vom 23.06.2016 klargestellt. Im Ergebnis könne dies dazu führen, dass auch der Vorfahrtsberechtigte mit 50 % haftet.

Zum Sachverhalt

Im Erdgeschoss des Parkhauses kam es am 23.02.2013 zu einem Verkehrsunfall. Das Parkhaus gehörte zu einem großen Möbelhaus. Beide Fahrzeuge wollten das Parkhaus verlassen. Der Beklagte fuhr mit seinem Passat geradeaus. Er befand sich auf der Straße, die einmal durch das ganze Parkhaus führt und von der links und rechts Querstraßen abzweigen, in denen sich die einzelnen Parkplätze befinden. Die Klägerin fuhr mit ihrem Skoda, kam aus Sicht des Beklagten von rechts aus einer dieser Querstraßen. Der Beklagte befand sich der Fahrstraße, die 5 Meter breit war, die Querstraßen sind 6 Meter breit. Alle Straßen sind asphaltiert. Im Kreuzungsbereich dieser Straßen kam es zum Unfall der beiden Fahrzeuge. Die Klägerin macht einen Schaden von insgesamt ca. 5.200,00 € geltend. Die Klägerin behauptet, der Passat sei mit deutlich überhöhter Geschwindigkeit gefahren und habe die Vorfahrt missachtet. Außergerichtlich hatte die Versicherung des Beklagten bereits die Hälfte des Schadens beglichen. Mit der Klage verlangte die Klägerin nun den Restbetrag in Höhe von 50 %.

Das Amtsgericht München wies die Klage ab. Es urteilte aus, dass die beiden Unfallbeteiligten jeweils mit 50 % haften. Da die Versicherung des Beklagten bereits 50 % des Schadens beglichen habe, schuldeten sie der Klägerin keinen weiteren Schadensersatz. Inwieweit die Vorfahrtsregelung des § 8 Abs. 1 StVO auf einem Parkplatz Anwendung finde, hänge davon ab, ob die Fahrspuren lediglich dem ruhenden Verkehr, also dem Suchverkehr, dienen, oder ob sie darüber hinaus Straßencharakter besitzen. Entscheidend für diese Beurteilung seien die sich den Kraftfahrern bietenden baulichen Verhältnisse, insbesondere die Breite der Fahrspuren sowie die Abgrenzung von den Parkboxen. Im vorliegenden Fall sei wegen der breit ausgebauten Straße ein gewisser Straßencharakter anzunehmen. Deshalb sei an den Schnittpunkten der Straßen die „Rechts-vor-Links-Regel“ anzuwenden. Außerdem gelte eine besondere und spezifische Rücksichtnahmepflicht aller Verkehrsteilnehmer, die bewirke, dass jeder Verkehrsteilnehmer auf einem solchen Parkplatz mit erhöhter Vorsicht fahren muss, auch wenn er von rechts kommt. Ein Nutzer müsse also beim Befahren des Parkplatzes stets mit ein- und ausparkenden Fahrzeugen rechnen.

Das Gericht hat ein Sachverständigengutachten eingeholt und sich den Feststellungen des Sachverständigen angeschlossen. Der Sachverständige meinte, der Unfall hätte vermieden werden können, wenn beide Beteiligten vorliegend ihre sich aus dem Parkplatzverhältnis ergebende besondere Rücksichtnahmepflicht erfüllt hätten. Die Gegebenheiten des Parkplatzes würden es vorliegend nicht zulassen, dass die Klägerin mit ihrem Skoda sich blind auf ihr Vorfahrtsrecht nach der „Rechts-vor-Links-Regel“ verlässt. Dies gelte insbesondere, weil die Straße, auf der sich der Passat befunden habe, geradeaus durch das Parkhaus durchführt und von allen Verkehrsteilnehmern genutzt werden muss, um zur Ausfahrt zu gelangen. Da auf dieser Straße ständig mit Bewegungsverkehr zu rechnen sei, wies es die Klage ab.

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