An alle ohne Krankenversicherung – Nutzen Sie die Chance zum Schuldenerlass – Bis 31.12.2013 handeln

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Sie haben zurzeit keine Krankenversicherung, weil Sie wegen Beitragsschulden von der damaligen Krankenkasse gekündigt wurden oder der Leistungsanspruch zum Ruhen gekommen ist.

Dennoch sind weitere Beitragsschulden hinzugekommen. Darauf werden auch noch Säumniszuschläge erhoben.

Das Problem folgt aus dem Umstand, dass seit 2007 eine allgemeine Pflicht zur Krankenversicherung besteht. Die nicht gezahlten Beiträge sind nachzuzahlen und es kommen Säumniszuschläge hinzu. Dies führt bei langjährigen Beitragsschulden zu einer wirtschaftlichen Überforderung. Der Gesetzgeber hat nun ein Einsehen gehabt und es gibt eine sensationelle Wendung!

Im Bundesgesetzblatt vom 18.07.2013 hat der Gesetzgeber ein neues Gesetz vom 15.07.2013 veröffentlicht. Dieses Gesetz trat am 01.08.2013 in Kraft und ermöglicht Ihnen die Rückkehr in die gesetzliche Krankenkasse.

Im Gesetz ist vorgesehen, dass jedem „Rückkehrer" ab dem 01.08.2013 die gesamten Beitragsschulden erlassen werden. Ebenso werden die Säumniszuschläge erlassen.

Diese Möglichkeit im neuen § 256 a SGB V gilt aber nur bis 31.12.2013.

Die Vorschrift des § 256 a Abs. 2 SGB V lautet:

Erfolgt die Anzeige nach Absatz 1 bis zum 31.Dezember 2013, soll die Krankenkasse den für die Zeit seit dem Eintritt der Versicherungspflicht nachzuzahlenden Beitrag und die darauf entfallenden Säumniszuschläge nach § 24 des SGB IV erlassen. Satz 1 gilt für bis zum 31. Juli 2013 erfolgte Anzeigen der Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 13 für noch ausstehende Beiträge und Säumniszuschläge entsprechend.

Das bedeutet konkret, dass Sie sich ab 01.08.2013 wieder auf eigene Kosten nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 a SGB V versichern können. Ihre letzte Krankenkasse ist gesetzlich verpflichtet Sie wieder aufzunehmen.

Dabei können Sie beantragen, dass nur der Mindestbeitrag erhoben wird, weil Sie ohne oder nur mit geringen Einkommen sind. Die Beitragsschulden für die Vergangenheit werden Ihnen nur dann erlassen, wenn Sie bis 31.12.2013 wieder Mitglied in der GKV werden.

Ab dem 01.01.2014 kehrt das Gesetz wieder zu den bisherigen Regelungen zurück. Dann wären die Beiträge und Säumniszuschläge für die Vergangenheit wieder zu zahlen.

Sie sehen, dass sich im Gesetz für eine kurze Zeit ein Fenster öffnet, um Ihnen die Rückkehr in die GKV zu sehr günstigen Konditionen zu ermöglichen. Es handelt sich dabei maximal um die Beiträge seit 01.04.2007 (Eintritt der Versicherungspflicht).

Auf der Grundlage des neu eingefügten § 256a SGB V hat der GKV-Spitzenverband die nähere Ausgestaltung einheitlich für alle Krankenkassen in den „Einheitlichen Grundsätzen zur Beseitigung finanzieller Überforderung bei Beitragsschulden" geregelt. Sie wurden am 04. September 2013 beschlossen und am 16. September 2013 durch das Bundesgesundheitsministerium genehmigt.

Sie finden diese auf der Website des GKV Spitzenverband http://www.gkv-spitzenverband.de/krankenversicherung/krankenversicherung_grundprinzipien/finanzierung/beitragsbemessung/beitragsbemessung.jsp

Mitglied der Kasse werden Sie durch schriftliche Erklärung des Beitritts.

Damit sind Sie für 18 Monate an die Krankenkasse gebunden (§ 175 Abs. 4 SGB V).

Für die Mitgliedschaft fallen Beiträge an, die sich jedoch - auf entsprechenden Antrag - auf den Mindestbeitrag reduzieren lassen.

Daher kommt grundsätzlich eine Versicherung für Sie in Betracht, wenn Sie nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 a SGB V keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben.

Für den Bereich der Privaten Krankenversicherung (PKV) gelten ähnliche Regelungen, jedoch auch hier mit einer Frist bis 31.12.2013.

Es ist jedem zur Zeit Nichtversicherten dringend anzuraten, diese gesetzliche Möglichkeit zum Schuldenerlass und Rückkehr in die Krankenkasse zu nutzen.

Ab 01.01.2014 gibt es diese Möglichkeit so nicht mehr.

Daher drängt für Sie die Zeit bis 31.12.2013.

Schreiben Sie Ihrer letzten Krankenkasse und erklären den Beitritt sowie den Erlass der Beitragsschulden. Sorgen Sie für einen Zugangsnachweis (=Einschreiben/Rückschein) oder gehen Sie persönlich zur örtlichen Geschäftsstelle Ihrer Krankenkasse.

Wichtig ist nur, dass Sie den Beitritt schriftlich noch im Jahr 2013 gegenüber der Krankenkasse erklären. Auf die Zustimmung oder Aufnahmeerklärung der Krankenkasse oder wann Sie diese von dort erhalten, kommt es nicht an (Kontrahierungszwang).

Beachten Sie aber auch, das Sie die Beweislast tragen dafür, das Ihre Beitrittserklärung noch im Jahr 2013 bei der Krankenkasse eingegangen ist ! Sie tragen damit auch das Risiko für den Postweg. Es reicht ausdrücklich nicht die Absendung, sondern es zählt nur der Zugang.

Kommt die Erklärung erst 2014 bei der Krankenkasse an, werden die Beitragsschulden nicht erlassen, sondern nur reduziert. Dann werden nur noch die Säumniszuschläge für den Nacherhebungszeitraum erlassen.

Kurz: Wenn Sie noch 2013 den Beitritt zur Krankenkasse erklären werden Ihnen Beitragsschulden und Säumniszuschläge erlassen und Sie starten schuldenfrei mit dem Schutz einer Krankenversicherung in das neue Jahr!

Mit freundlichen Grüßen aus Nürnberg,

Rechtsanwalt Wecks

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