An DIESEN Voraussetzungen scheitern die meisten betriebsbedingten Kündigungen (Tipps für Arbeitnehmer)

  • 3 Minuten Lesezeit

Um dieses Video anzuzeigen, lassen Sie bitte die Verwendung von Cookies zu.

Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck und Dr. Attila Fodor, Berlin.


Betriebsbedingte Kündigungen verstoßen oft gegen die Vorgaben des Kündigungsschutzgesetzes. Welche Voraussetzungen werden dabei am häufigsten verletzt? Wann lohnt es sich für Arbeitnehmer, gegen die Kündigung gerichtlich vorzugehen? Dazu der Kündigungsschutzexperte Anwalt Bredereck:


Es gibt vier Voraussetzungen, die in diesem Zusammenhang besonders herausragen: Die Betriebsratsanhörung, die dringliche betriebliche Erfordernis, die Möglichkeit von Umschulungen und die Sozialauswahl. Im Einzelnen: 


1. Gibt es beim Arbeitgeber einen Betriebsrat, muss dieser im Fall einer Kündigung ordnungsgemäß angehört werden. Dazu gehört, dass der Arbeitnehmer zur Anhörung fehlerfrei eingeladen werden muss. Die wohl meisten Kündigungen scheitern bereits daran. 


2. Um betriebsbedingt kündigen zu dürfen, muss der Arbeitgeber zudem, beweisbare, dringliche betriebliche Erfordernisse vorbringen können. Die Spannbreite dieser Voraussetzung ist erheblich, sie reicht von Betriebs- und Filialschließungen über Änderungen bei der Produktion bis zum Wegfall einzelner Arbeitsstellen. Je „kleinteiliger“ die Erfordernisse werden, desto schwerer wird es regelmäßig für den Arbeitgeber, sie dem Gericht nachvollziehbar zu erklären.


Wie hoch die Hürden für den Arbeitgeber dabei sind, zeigt folgendes Beispiel: Die Kündigung eines Assistenten oder Referenten wird oft damit begründet, dass andere dessen Aufgaben übernehmen. Führt die Mehrarbeit bei ihnen aber zu Verstößen gegen das Arbeitszeitgesetz, da sie bereits viele Überstunden haben, kann keine betriebliche Erfordernis im Sinne des Kündigungsschutzgesetzes gegeben sein. Das Arbeitsgericht würde einen mit dieser Begründung vorgetragenen Kündigungsgrund regelmäßig nicht anerkennen.


Eine angeblich dringliche betriebliche Erfordernis lässt sich auch dadurch entkräften, dass der Arbeitnehmer Stellenanzeigen vorlegt, mit dem der Arbeitgeber nach neuen Arbeitskräften für den Bereich sucht, aus dem jener entlassen wurde. Auch müssen Überstunden grundsätzlich zuerst abgebaut und die Zusammenarbeit mit externen Kräften zuerst beendet werden, beispielsweise mit Beratern oder Freelancern.


3. Gibt es die Möglichkeit, den Arbeitnehmer umzuschulen und auf eine andere Stelle zu versetzen, ist die betriebsbedingte Kündigung ebenfalls regelmäßig unwirksam.


4. Die Sozialauswahl scheitert nicht selten daran, dass der dafür relevante Personenkreis zu eng gefasst wurde. Oft ist die Sozialauswahl selbst fehlerhaft, wenn beispielsweise ein Arbeitnehmer mit zehn oder mehr Jahren Betriebszugehörigkeit gekündigt wurde statt eines Kollegen, der vor kurzem eingearbeitet wurde.


Fachanwaltstipps für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer: Ist das Kündigungsschutzgesetz für Ihre Kündigung anwendbar, sollten Sie eine Kündigungsschutzklage in Betracht ziehen. Ob diese Aussicht auf Erfolg hat, fragen Sie am besten einen auf Kündigung und Abfindung spezialisierten Anwalt/Fachanwalt für Arbeitsrecht. Rufen Sie sie oder ihn am selben Tag an, jedenfalls aber innerhalb der ersten zwei bis drei Arbeitstage, nachdem Sie die Kündigung bekommen haben. Wer im Fall einer Kündigung unverzüglich bei einem Anwalt anruft, geht regelmäßig sicher, alle für die Rechtsdurchsetzung relevanten Fristen einzuhalten.


Das Kündigungsschutzgesetz ist anwendbar, wenn Sie länger als sechs Monate bei einem Arbeitgeber beschäftigt sind, bei dem regelmäßig mehr als zehn Arbeitskräfte in Vollzeit tätig sind.


Sehen Sie die Möglichkeit, dass Ihnen in naher Zukunft betriebsbedingt gekündigt werden könnte, rate ich dazu, möglichst viele Informationen zu sammeln. Bringen sie beispielsweise in Erfahrung, ob Überstunden angehäuft wurden und wo Ihr Arbeitgeber wie viele externe Kräfte beschäftigt. Machen Sie Screenshots von internen oder externen Stellenanzeigen, die Ihren und angrenzende Arbeitsbereiche betreffen. Fragen Sie im Zweifel einen Anwalt, welche Informationen für einen späteren Gerichtsprozess wichtig sein könnten.


Haben Sie eine Kündigung erhalten? Droht Ihnen eine Kündigung? Haben Sie Fragen zu Ihrem Kündigungsschutz, zu Ihrer Abfindung oder zum Aufhebungsvertrag?


Rufen Sie noch heute Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck an. In einer kostenlosen und unverbindlichen telefonischen Ersteinschätzung beantwortet er Ihre Fragen zum Kündigungsschutz und zur Abfindungshöhe.


Bundesweite Vertretung


Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck vertritt seit mehr als 23 Jahren Arbeitnehmer und Arbeitgeber bundesweit bei Kündigungen und im Zusammenhang mit dem Abschluss von Aufhebungsverträgen und Abwicklungsvereinbarungen. 


Alles zum Arbeitsrecht finden Sie auf der Kanzleihomepage.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Alexander Bredereck

Beiträge zum Thema