Anfechtungen des Insolvenzverwalters der Erste Oderfelder Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG

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Insolvenzverwalter Scheffler aus der Kanzlei Tiefenbacher hat die Anleger der Erste Oderfelder Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG angeschrieben und dazu aufgefordert, bereits erhaltene Zahlungen zur Insolvenzmasse zurück zu zahlen. Anleger, die größtenteils davon ausgingen, dass diese von der Insolvenz nicht mehr betroffen sind, da ihre Beteiligungen schon lange beendet sind, sollen nunmehr ihre erhaltenen Zinsen und Auseinandersetzungszahlungen zurückerstatten.

Hintergrund des Aufforderungsschreibens ist, dass der Insolvenzverwalter grundsätzlich verpflichtet ist, anfechtbare Zahlungen zurückzufordern, wenn diese zu einer Gläubigerbenachteiligung geführt haben. Dies ist dann der Fall, wenn Zahlungen vier Jahre vor Insolvenzantragstellung „unentgeltlich“ erfolgten.

1. Unentgeltliche Zahlung der Erste Oderfelder Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG?

Nach der Rechtsprechung des BGH können Zahlungen in einem sogenannten Schneeballsystem „unentgeltlich“ sein. Voraussetzung ist, dass lediglich Scheingewinne ausbezahlt worden sind und auch Rückzahlungen nur aufgrund von Scheinauseinandersetzungsguthaben erfolgten, die damaligen Jahresabschlüsse also alle falsch waren. Nur dann hätten die Anleger keinen Anspruch auf das Geleistete.

Fraglich ist im vorliegenden Fall, ob es sich überhaupt um derartige „Scheingewinne“ gehandelt hat. Da den Anlegern die zur Beantwortung dieser Frage erforderlichen Unterlagen nicht vorliegen, können die neu aufgestellten Jahresabschlüsse kaum überprüft werden. Unter Umständen ist hierüber ein Sachverständigengutachten zu erstellen.

Unabhängig davon ist nach unserer Rechtsüberzeugung erforderlich, dass die Erste Oderfelder Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG zum Zeitpunkt der Zahlung auch wusste, dass sie zu derartigen Zahlungen rechtlich nicht verpflichtet war. Dies ist aus unserer Sicht ein ganz wichtiger rechtlicher Aspekt, der vom Insolvenzverwalter lediglich mit dem Hinweis unterstellt wird, dass die Jahresfehlbeträge der Geschäftsführung der Insolvenzschuldnerin hinreichend bekannt gewesen sei.

2. Darlegungs- und Beweislast liegt beim Insolvenzverwalter

Da der Insolvenzverwalter einen Anspruch gegen die Anleger geltend machen möchte, ist dieser auch darlegungs- und beweisbelastet. Dies betrifft zum einen die Unrichtigkeit der damaligen Jahresabschlüsse als auch die Kenntnis der damaligen Geschäftsführung, dass es sich um unentgeltliche Zahlungen handelte.

Das heißt, der Insolvenzverwalter trägt ganz erhebliche Prozesskostenrisiken. Insbesondere der Nachweis der Kenntnis der Geschäftsführung, dass diese zu den streitgegenständlichen Auszahlungen nicht verpflichtet war, dürfte vom Insolvenzverwalter kaum zu erbringen sein.

3. Einwand der Entreicherung

Unabhängig von den oben genannten Einwänden können sich Anleger unter Umständen auch mit dem Einwand verteidigen, dass diese „entreichert“ sind. Der Insolvenzverwalter selbst weist auf diese Möglichkeit hin.

Eine Entreicherung liegt vor, wenn sich das Geld oder aber ein entsprechender Wertersatz nicht mehr im Vermögen des Anlegers befindet und der Anleger durch die Ausgabe keine Aufwendungen erspart hat. Handelt es sich um Ausgaben, die ohne die Zahlung nicht gemacht worden wären und denen kein entsprechender Wert gegenübersteht, so kann eine Entreicherung vorliegen. Während im Einzelnen umstritten ist, welche Ausgaben hierunter fallen, ist der Nachweis der Wiederanlage beispielsweise in ein Nachfolgeprodukt oder eine Beteiligung mit vollständigem Kapitalverlust eine sehr erfolgversprechende Verteidigungsstrategie. Die Möglichkeiten, sich auf „Entreicherung“ zu berufen, sind vielfältig.

4. Wie sollten sich die Anleger verhalten?

Die Kanzlei Schirp und Partner empfiehlt betroffenen Anlegern, auf das Schreiben des Insolvenzverwalters möglichst fristgerecht zu antworten. In diesem Schreiben sollten bereits die individuellen Verteidigungsargumente genannt werden.

Unter Umständen kann auch zunächst nur eine Fristverlängerung aufgrund der derzeitigen Corona-Krise beantragt werden, da nicht auszuschließen ist, dass sich Anleger anderenfalls einer Klage ausgesetzt sehen, die weitere Kosten auslösen könnte.

Betroffene Anleger der Erste Oderfelder Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG, die vom Insolvenzverwalter zur Rückzahlung erhaltener Beträge aufgefordert wurden, können sich an die Kanzlei Schirp & Partner Rechtsanwälte mbB wenden. Gerne prüfen wir Ihren Fall und helfen bei dem Antwortschreiben und den individuellen Verteidigungsstrategien.

Als Ansprechpartnerin für Ihr weiteres Vorgehen steht Ihnen gerne Rechtsanwältin Dr. Susanne Schmidt-Morsbach, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht, zur Verfügung.

Die Fachanwälte der Kanzlei Schirp & Partner aus Berlin verfügen aufgrund langjähriger Praxis seit mehr als 25 Jahren über eine umfassende Expertise im Bank- und Kapitalmarktrecht.



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