Anforderungen an die Aufzeichnungspflicht nach dem Mindestlohngesetz

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Im Zuge der Einführung des gesetzlichen Mindestlohnes sind auch Aufzeichnungspflichten für Arbeitgeber festgelegt worden. Nach § 17 MiLoG muss der Arbeitgeber

  • Beginn,
  • Ende und
  • Dauer

der täglichen Arbeitszeit für alle Beschäftigten festhalten.

Die Aufzeichnung von Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit muss spätestens bis zum Ablauf des siebten auf den Tag der Arbeitsleistung folgenden Kalendertages erfolgt sein. Die Aufzeichnungen sind dann für einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren aufzubewahren.

Für welche Branchen gilt die Aufzeichnungspflicht?

Die Aufzeichnungspflicht gilt für folgende Branchen:

  • das Baugewerbe,
  • das Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe,
  • das Personenbeförderungsgewerbe, das Speditions-, Transport und das damit verbundene
  • Logistikgewerbe,
  • das Schaustellergewerbe,
  • die Gebäudereinigung,
  • die Forstwirtschaft,
  • die Fleischwirtschaft sowie
  • Unternehmen im Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen.

Wie haben die Aufzeichnungen zu erfolgen?

Es gibt seitens des Gesetzgebers keine Vorgaben, wie die Dokumentation der Arbeitszeit zu erfolgen hat. So können diese Angaben z. B. in Papierform, elektronisch mit Hilfe von Excel oder auch über elektronische Zeiterfassungssysteme erfolgen.

Müssen auch die Arbeitszeiten bei Minijobs aufgezeichnet werden?

Daneben müssen Arbeitgeber, die Minijobber beschäftigen, grundsätzlich auch deren Arbeitszeit dokumentieren. Diese Aufzeichnungspflicht gilt für sämtliche Arbeitgeber von Minijobbern.

Gibt es Ausnahmen von der Aufzeichnungspflicht?

Bisher war geregelt, dass eine Aufzeichnungspflicht dann nicht erforderlich ist, wenn der jeweilige Arbeitnehmer ein regelmäßiges Monatsentgelt von über 2.958 Euro brutto erhält.

Diese Schwelle ist zum 01. August 2015 um eine neue Schwelle von 2.000 Euro brutto ergänzt worden. Die neue Schwelle greift jedoch nur dann, wenn der betreffende Arbeitnehmer das Gehalt von über 2.000 Euro brutto als verstetigtes Arbeitsentgelt bereits in den letzten 12 Monaten von dem gleichen Arbeitgeber bereits erhalten hat. Für alle weiteren Arbeitnehmer, die nicht bereits seit 12 Monaten mehr als 2.000 Euro brutto verdienen, entfällt die Aufzeichnungspflicht -wie bisher – ab einem monatlichen Bruttogehalt von mehr als 2.958 Euro.

Was passiert bei Verstößen gegen die Aufzeichnungspflicht?

Verstöße gegen die Aufzeichnungspflicht werden als Ordnungswidrigkeit vom Zoll geahndet. Dieser leitet bei Verdachtsmomenten im Anschluss an eine Kontrolle ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts einer Ordnungswidrigkeit nach § 21 Abs. 1 Mindestlohngesetz ein. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro geahndet werden.

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