Neue gesetzliche Regelung zur Aufzeichnungspflicht der Arbeitszeit

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Wie bereits im September 2022 in der Presse umfangreich berichtet hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass Unternehmen die Arbeitszeit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aufzeichnen müssen und damit viel Aufmerksamkeit erregt. Das BAG hat die Frage des „Ob“ festgelegt. Mit der Änderung des Arbeitszeitgesetz soll nun das „Wie“ konkretisiert werden. Bislang liegt ein Entwurf vor.


1.

Danach wird der Arbeitgeber verpflichtet, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit jeweils am Tag der Arbeitsleistung elektronisch aufzuzeichnen. Dies kann durch den Arbeitnehmer selbst oder durch Dritte erfolgen. Die Nachweise müssen zwei Jahre aufbewahrt werden. Eine bestimmte Art der elektronischen Aufzeichnung wird nicht vorgeschrieben. Möglich sind auch elektronische Schichtpläne, Fahrtenschreiber und Apps. Im Gesetz ist eine Tariföffnungsklausel vorgesehen.


2.

Die Tarifparteien können auch händische Aufzeichnungen in Papierform und eine Frist von sieben Kalendertagen zur Aufzeichnung vereinbaren. Diese Grundsätze sind nicht anzuwenden auf leitende Angestellte, Arbeitnehmer in häuslicher Gemeinschaft, auf Religionsgemeinschaften und Leiter von öffentlichen Dienststellen. Hier muss keine elektronische Aufzeichnung erfolgen.


3.

Es sind gestaffelte Übergangregelungen zur Einführung eines elektronischen Systems vorgesehen. Generell können Arbeitgeber bis zu einem Jahr nach in Kraft treten des Gesetzes noch handschriftlich aufzeichnen. Für Arbeitgeber mit weniger als 50 Arbeitnehmern sogar fünf Jahre. Die Vorschriften werden mit Geldbußen von bis zu 30.000 Euro geahndet werden.


Die Arbeitgeber sollten sich daher bereits jetzt mit elektronischen Aufzeichnungsmöglichkeiten vertraut machen. Arbeitsverträge sollten hierzu eventuell angepasst werden. Bei Bedarf klären wir offene Rechtsfragen.



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