Testament: Anforderungen an die Wirksamkeit einer Testamentsänderung

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OLG Köln, Beschluss vom 22. Juli 2020 – I-2 Wx 131/20 –


In seinem Beschluss vom 22. Juli 2020 beschäftigte sich das OLG Köln mit den Anforderungen an die Wirksamkeit einer Testamentsänderung.


Der dem Beschluss zugrundeliegende Sachverhalt

In dem Fall, der dem Beschluss des OLG Köln zugrunde lag, hatte die Erblasserin ein formwirksames Testament errichtet, welches in einem Schließfach einer Bank verwahrt wurde. Darüber hinaus fertigte die Erblasserin Kopien von dem Testament an, die sie in ihrer Wohnung aufbewahrte.

Auf einer der Fotokopien nahm die Erblasserin zwei handschriftliche Ergänzungen bzw. Streichungen vor. Eine Ergänzung betraf die Löschung einer Sicherungshypothek. Diese Ergänzung versah die Erblasserin mit dem Datum und ihrer Unterschrift. Die zweite Ergänzung betraf ein Hausgrundstück, das ursprünglich beiden Söhnen der Erblasserin vererbt werden sollte. Dieses sollte laut der Änderung lediglich noch einem der Söhne vererbt werden. Ebenso wurde hinzugefügt, dass der andere Sohn den „Pflichtteil bekommen“ solle. Diese Ergänzung versah die Erblasserin lediglich mit dem Datum.


Formanforderungen an ein Testament

Wird ein Testament ohne Einschaltung eines Notars errichtet, so muss es grundsätzlich eigenhändig geschrieben und unterschrieben werden.

Diese strengen Formvorschriften sollen gewährleisten, dass der tatsächliche letzte Wille des Erblassers umgesetzt werden kann. Dafür ist es erforderlich, dass die Festsetzungen im Testament dem Erblasser zweifelsfrei zugeordnet werden können. Da im Erbfall andernfalls Schwierigkeiten auftreten könnten, ist es wichtig, durch die Formvorschriften möglichst Fälschungen zu verhindern.

Im vorliegenden Fall hat die Erblasserin ihr Testament eigenhändig geschrieben und unterschrieben.


Formanforderungen an eine Testamentsänderung

Das ursprüngliche Testament muss mit der Testamentsänderung ein einheitliches Ganzes bilden. Die formwirksame Errichtung eines eigenhändig geschriebenen ordentlichen Testaments muss dabei weder in einem einheitlichen Akt noch in einer einzigen Urkunde erfolgen. Vielmehr kann der Erblasser auch das zur Errichtung eines formgerechten Testaments benutzen, was er als früheres Testament niedergeschrieben hat, um es durch eigenhändige Ergänzung so zu vollenden, dass es sein nunmehr gewolltes Testament darstellt. Es ist unschädlich, wenn die Niederschrift auf mehreren, nicht miteinander verbundenen Blättern erfolgt, sofern diese inhaltlich ein Ganzes sind und eine einheitliche Willenserklärung enthalten. Maßgeblich ist daher, dass die letztwillige Verfügung am Ende der erforderlichen Form entspricht und der Erblasser sie als seine rechtsverbindliche letztwillige Verfügung ansah und als solche behandelt wissen wollte.

Voraussetzung ist dabei allerdings, um den Formerfordernissen zu entsprechen, dass auch die Änderungen mit einer Unterschrift des Erblassers versehen sind. Anderenfalls ist nicht auszuschließen, dass es sich lediglich um einen Entwurf handelt.

Dies bedeutet, dass ein formwirksames Testament auch dadurch hergestellt werden kann, dass der Testierende die Fotokopie eines von ihm eigenhändig geschriebenen und unterschriebenen Testaments eigenhändig ändert, wenn der im vorhandenen Original und auf dessen Kopie niedergelegte Text ein einheitliches Ganzes bildet. Unter dieser Voraussetzung können auch Änderungen in Form von eigenhändigen Durchstreichungen des fotokopierten Textes Teil eines formwirksamen Testaments sein.

Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die erste Testamentsänderung, welche mit Datum und Unterschrift versehen wurde, wirksam war. Die zweite, bei der die Unterschrift fehlte, war hingegen unwirksam, da sie den Formanforderungen nicht genügte.


Fazit zum Beschluss des OLG Köln

Das OLG Köln hat daraus folgenden Schluss gezogen:

„Ein Erblasser kann das zur Errichtung eines formgerechten Testaments benutzen, was er als früheres Testament niedergeschrieben hat, um es durch eigenhändige Ergänzung so zu vollenden, dass es sein nunmehr gewolltes Testament darstellt. Voraussetzung ist jedoch, dass auch die Änderung mit einer Unterschrift des Erblassers versehen sind.“

Die Testamentserrichtung birgt diverse Fallstricke, deren Folgen nach dem Erbfall nicht


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