Neuwagenkauf: Nachbesserung muss Qualität der Fabrikneuheit aufweisen - Expertenbeitrag

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Nach dem Kauf eines Neufahrzeugs treten derzeit bei vielen Fahrzeugen Mängel an Fahrzeugteilen, der Software, den Infortainment- oder Fahrsicherungssystemen auf. Hiervon sind Fahrzeugeunterschiedlicher Hersteller betroffen. 

Wie sollten sich geschädigte Käufer verhalten ?

Vor einem Rücktritt vom  Kaufvertrag ist dem Verkäufer die Möglichkeit zu geben den Fehler zu beseitigen. Es reicht aus, wenn er den Mangel dem Verkäufer anzeigt. 

Auf wiederholte oder mehrfache Nachbesserungsversuche muss sich der Käufer nach dem seit 01.01.0222 geänderten Schuldrechht nicht einlassen. In einem gesonderten Rechtstipp wurde hierzu berichtet. 

Käufer von Neuwagen  dürfen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs innerhalb ihres Nacherfüllungsrechts erwarten, dass der Verkäufer den Zustand herbeiführt, der dem Auslieferungsstandard entspricht (Urt. v. 06.02.2013, Az. VIII. ZR 374/11).

Der fabrikneue Zustand eines Fahrzeugs ist nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs ein entscheidender Gesichtspunkt bei der Kaufentscheidung und spiele auch wirtschaftlich eine Rolle.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht und Strafrecht Christian Steffgen ist seit 23 Jahren im Verkehrsrecht, u.a. auf PKW-Kauf von Neu- und Gebrauchtwagen spezialisiert. Die BRAK hat ihm das Fortbildungszertifikat Q verliehen. Er ist Vertragsanwalt der GTÜ in Augsburg und Stuttgart.

Der fabrikneue Zustand ist nach seiner Einschätzung wichtig, weil Gebrauchtwagen auf dem Gebrauchtwagenmarkt mit deutlichen Preisabschlägen verkauft werden.

Auch nur geringfügige optische Abweichungen wie Oberflächenverkratzungen und Lackschäden weichen bereits von dem zu erwartenden gewöhnlichen Zustand eines Neufahrzeugs ab.
Wenn eine Nachbesserung und die Ersatzlieferung nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich sind, kann der Käufer den Kaufpreis mindern oder bei einem erheblichen Mangel vom Vertrag zurücktreten.

Foto(s): Fotolia_102268944_M.jpg

Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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