Anforderungen an Verkehrssicherungspflicht auf Kundenparkplatz

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Dass öffentliche Parkplätze nicht ausnahmslos schnee- und eisfrei gehalten werden müssen, sondern vielmehr auch auf belebteren und stärker frequentierten öffentlichen Parkplätzen deren Benutzer einige „wenige Schritte“ auch auf nicht geräumten bzw. nicht abgestumpften Flächen hinnehmen müssen, bevor sie verkehrssichere Flächen erreichen, ist in der Rechtsprechung anerkannt.


Im vorliegenden Fall indes ereignete sich ein eis- und glättebedingter Sturz auf dem Kundenparkplatz einer Sparkassenniederlassung. Nachdem deren Kunde sein Auto dort geparkt hatte, stürzte er beim Verlassen des Fahrzeuges auf einer dort befindlichen Eisfläche, wodurch er sich eine Sprunggelenksdistorsion zuzog, die physiotherapeutisch und operativ behandelt werden musste. Dieser machte nunmehr gegenüber der Sparkasse Schadensersatz wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht geltend und berief sich hierbei darauf, dass der vorgenannte Grundsatz lediglich bei kommunalen Parkplätzen, nicht aber bei Kundenparkplätzen von Wirtschaftsunternehmen den Inhalt der Verkehrssicherungspflicht bestimme.


Dieser war Gegenstand des Hinweisbeschlusses vom 10.01.2012 zum Az. 5 U 1418/11  OLG Koblenz. Hiernach gelten auch im vorliegenden Fall keine anderen Maßstäbe an die Anforderungen der Verkehrssicherungspflicht allein dadurch, dass der Parkplatz nicht im Interesse der Allgemeinheit von der Kommune, sondern allein für Zwecke der eigenen Kundschaft seitens eines wirtschaftlichen Unternehmens unterhalten wird. Maßgebend hierfür war vielmehr, dass es sich in beiden Fällen um einen Parkplatz mit einer unbestimmten Vielzahl von Benutzern handelte, deren Schutzbedürftigkeit nicht etwa von der Person des Betreibers des Parkplatzes und dessen Motivation abhänge. Nach alledem galten vorliegend keinerlei unterschiedliche Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht.


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