Angaben zur Herstellergarantie? EuGH beendet rechtliche Unsicherheiten für Händler

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Die Situation

Lange Zeit war unter Juristen umstritten, ob beim Bestehen einer Herstellergarantie ein Internethändler, der ein entsprechendes Produkt anbietet, im Angebot selbst den (potenziellen) Käufer über die Garantiebedingungen des Herstellers informieren muss. Die Gerichte waren sich uneins und schließlich legte der Bundesgerichtshof (BGH) diese Frage zur Klärung dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vor.

Das Problem für die Online-Händler war offensichtlich, denn:

  • häufig ist gar nicht klar, dass und ob überhaupt eine Herstellergarantie besteht
  • falls diese besteht, wie die Garantiebedingungen konkret formuliert sind
  • wie diese Garantiebedingungen dann konkret im Angebot des Händlers eingebunden werden müssen

Diese Unsicherheiten führten immer wieder zu wettbewerbsrechtlichen Auseinandersetzungen.

Die Entscheidung des EuGH

Der EuGH hat nun entschieden (Urteil vom 05.05.2022 – C-179/21) , dass eine entsprechende Informationspflicht für den Händler nur besteht, wenn dieser eine solche Herstellergarantie zu einem zentralen oder entscheidenden Merkmal seines Angebots macht. In einem solchen Fall habe der Verbraucher ein berechtigtes Interesse daran, genaue Informationen über die Garantie zu erhalten. Das reine Bestehen einer Herstellergarantie oder ihre beiläufige Erwähnung genügt hierfür allein nicht, in diesem Fall wäre die Annahme einer Verpflichtung, die konkrete Garantieerklärung stets zur Verfügung zu stellen, schlicht unverhältnismäßig. 

Die Pressemitteilung des EuGH zum Urteil fast es gut zusammen:

„Eine solche Verpflichtung würde Unternehmer nämlich dazu zwingen, die Information über eine solche Garantie mit erheblichem Aufwand zu sammeln und zu aktualisieren, obgleich zwischen ihnen und den Herstellern nicht notwendigerweise eine unmittelbare vertragliche Beziehung besteht und wie wohl die gewerbliche Herstellergarantie grundsätzlich nicht Gegenstand des Vertrages ist, den sie mit dem Verbraucher abschließen möchten.“

Das bedeutet, dass es entscheidend darauf ankommt, wie und in welchem Umfang der Händler mit dem Bestehen einer Herstellergarantie "wirbt": Erwähnt das Angebot des Händlers die gewerbliche Garantie des Herstellers lediglich beiläufig oder in belangloser oder vernachlässigbarer Weise, so dass sie im Hinblick auf Inhalt und Ausgestaltung des Angebots objektiv weder als Geschäftsargument angesehen werden noch einen Irrtum beim Verbraucher hervorrufen kann, so besteht keine Verpflichtung. 

Wie geht ein Händler nun damit in der Praxis um?

Der Grundsatz lautet: Auch wenn es sich bei dem Vertragsgegenstand um eine Ware handelt, die nicht vom Händler hergestellt wurde, so benötigt der Verbraucher gleichwohl sämtliche für diese Ware bedeutsamen Informationen. Nur dann genügt ein Händler seinen Verbraucherinformationspflichten.

Über die Garantiebedingungen einer Herstellergarantie in einem Angebot  des Händlers muss nicht informiert werden, wenn

  • zwar eine Herstellergarantie besteht, diese im Angebot aber mit keinem Wort erwähnt wird
  • eine Herstellergarantie lediglich in verlinkten Herstellerinformationen Erwähnung findet
  • eine Herstellergarantie z.B. lediglich auf der Abbildung Produktverpackung sichtbar ist und diese Abbildung nicht das zentrale Merkmal des Angebots ist (Blickfang)

Weitere Fragen? Ich berate zu allen werberechtlichen Fragestellungen und verbraucherschützenden Informations- und Kennzeichnungspflichten sowie sonstigen marken- und lauterkeitsrechtlichen Problemen.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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