Abmahnung Garantie – Unterlassene / Fehlende Angaben zur Händler-/ Herstellergarantie

  • 4 Minuten Lesezeit

Derzeit haben Abmahner die Garantiewerbung mal wieder vermehrt im Visier. Es wird aber nicht nach aktiver Garantiewerbung (z. B. 2 Jahre Garantie, Herstellergarantie) gesucht, sondern nach unterlassenen Informationen über bestehende Garantien. Auf meiner Webseite anwaltblog24.de stelle ich gratis ein Muster für die Werbung mit einer Herstellergarantie und auch für eine Händlergarantie zur Verfügung.

Unterlassene / Fehlende Angaben zu bestehenden Garantien

Sie könnten abgemahnt werden, wenn Sie es unterlassen, nicht über eine bestehende Garantie zu informieren, d. h. selbst wenn Ihre Angebotsseiten jetzt keinerlei Garantiehinweise enthalten, so wären Sie dann abmahngefährdet, wenn für eines Ihrer Produkte z. B. der Hersteller eine Garantie einräumt, über die Sie den Verbraucher jedoch nicht aufklären. Besteht also z. B. eine Herstellergarantie, so müssen Sie zwingend darüber informieren.

Wo ist die gesetzliche Grundlage dafür?

Gesetzliche Grundlage ist § 312d Abs. 1 in Verbindung mit Art. 246a § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 9 EGBGB. Danach ist ein Verkäufer gesetzlich dazu verpflichtet, den Verbraucher über das Bestehen einer Garantie und deren Bedingungen zu unterrichten. Verschweigen Sie also eine für ein Produkt bestehende Garantie, dann handeln Sie wettbewerbswidrig und könnten dafür abgemahnt werden.

Was ist von Ihnen zu tun? 

Ich kann Ihnen an dieser Stelle nur eine Handlungsempfehlung geben, da es für Ihr jetziges Handeln entscheidend darauf ankommt, ob Sie bereits mit Garantien werben und ob der Hersteller/Verkäufer Ihrer Produkte auf die jeweiligen Waren eine Garantie gewährt, oder nicht.

4 Situationen sind denkbar:

Situation 1: Sie werben nicht mit Garantien und Sie sind sich zu 100 % sicher, dass auch der Hersteller/Verkäufer Ihrer Produkte auf die jeweiligen Waren bisher keine Garantie gewährt.

In diesem Fall müssen Sie keine Garantieerklärung einfügen. Es trifft Sie aber eine sogenannte Überwachungspflicht, d. h. sollte der Hersteller/Verkäufer irgendwann doch für eines oder mehrere Ihrer Produkte eine Garantie gewähren, dann müssen Sie die zutreffenden Garantiebedingungen hinterlegen.

Situation 2: Sie selbst werben für Ihre Produkte als Händler bereits heute mit einer eigenen Händlergarantie. Anderweitige Garantien seitens des Herstellers/Verkäufers gibt es bisher nicht.

Sie müssen die Garantiebedingungen für die von Ihnen eingeräumte Händlergarantie bei dem jeweiligen Produkt hinterlegen. Auf der Kanzleihomepage finden Sie ein Gratismuster für eine Händlergarantie.

Wenn Sie für ausnahmslos alle Produkte die gleiche Händlergarantie gewähren möchten, so halte ich es für möglich, die Garantiebedingungen einmal z. B. zentral zu hinterlegen und dann, vom jeweiligen Produkt aus, auf diese Garantiebedingungen unmittelbar zu verlinken.

Die in Situation 1 genannte Überwachungspflicht trifft Sie natürlich auch hier.

Situation 3: Sie selbst werben für Ihre Produkte als Händler bereits heute mit einer eigenen Händlergarantie. Darüber hinaus gibt es auch Garantien seitens des Herstellers/Verkäufers.

Es ist natürlich denkbar und rechtlich möglich, dass Sie als Händler dem Kunden sowohl eine eigene Händlergarantie gewähren und zusätzlich zur Händlergarantie auch noch eine Herstellergarantie besteht. Dann müssen Sie beim jeweiligen Produkt die zutreffenden Garantiebedingungen hinterlegen.

In dieser Situation halte ich es für nicht möglich, die Garantiebedingungen einmal zentral zu hinterlegen. Damit es nicht zu einem Durcheinander kommt rate ich, bei jedem einzelnen Produkt in der Artikelbeschreibung die jeweiligen Garantiebedingungen zu platzieren.

Die in Situation 1 genannte Überwachungspflicht trifft Sie natürlich auch hier.

Situation 4: Sie selbst werben für Ihre Produkte als Händler nicht mit einer eigenen Händlergarantie. Sie wissen nicht, ob eventuell der Hersteller/Verkäufer Ihrer Produkte auf die jeweiligen Waren eine Garantie gewährt. Sollten Sie sich in dieser Situation befinden, so ist der Arbeitsaufwand leider am größten, denn:

  • Sie müssen zunächst prüfen, ob unter Ihren Waren Produkte sind, für die ein Hersteller oder der Verkäufer des Produktes selbst eine Garantie einräumt. Gewährt der Hersteller/Verkäufer keine Garantie, dann müssen Sie nichts weiter machen.
  • Andernfalls müssen Sie in Erfahrung bringen, ob die Garantie für die vom Hersteller/Verkäufer angebotenen Produkte auch heute noch besteht. Das wäre z. B. bei gebrauchter Ware oder Sonderposten etc. nicht (mehr) der Fall. In diesen Fällen wäre eine anderslautende Information falsch und abmahnbar.
  • Besteht seitens des Herstellers/Verkäufers eine Garantie, dann müssen Sie sich die erforderlichen Garantiebedingungen bei diesem beschaffen, sofern sich diese nicht bereits aus den dem Produkt beiliegenden Unterlagen ergeben.
  • Die vollständigen Garantiebedingungen sind dann von Ihnen beim jeweiligen Produkt zutreffend angeben (Achtung: nutzen Sie die Garantiebedingungen des Herstellers/Verkäufers, dann müssen Sie sich etwaige Fehler des Herstellers/Verkäufers zurechnen lassen. d. h. Sie sind in der Haftung.)
  • Sie müssten die Garantiebedingungen, wenn diese in fremder Sprache vorliegen (z. B. Hersteller mit Sitz in den USA) auf Ihre Kosten selbst übersetzen lassen.
  • Sie müssen dafür sorgen, dass die Garantiebedingungen immer auf dem aktuellen Stand sind (Überwachungspflicht). Ändert der Hersteller/Verkäufer die Garantiebedingungen, dann müssen Sie Ihre Angaben anpassen.

Erhebliche Probleme in der Praxis

Die Umsetzung ist komplex und zeitintensiv. Sollten Sie Hilfe benötigen, oder Ihren Onlinehandel rechtssicher und abmahnsicher gestalten wollen, so können Sie sich gern über die angegebenen Kontaktdaten mit mir in Verbindung setzen.

Rufen Sie mich einfach an.

Schicken Sie mir eine E-Mail.

Oder lassen Sie mir über die Funktion „Nachricht senden“ eine Mitteilung zukommen.

Ihr

Andreas Gerstel

Rechtsanwalt

Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz

Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht


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