Angriff mit Teleskopstock - Absicht als strafschärfendes Kriterium

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Strafzumessung


Um innerhalb des gegebenen Strafrahmens die angemessene Strafe zu finden, werden die Grundsätze der Strafzumessung nach § 46 StGB hinzugezogen. Nach Abs. 1 ist die Schuld des Täters die Grundlage für die Zumessung der Strafe. Dabei soll das Gericht Umstände gegeneinander abwägen, die für und gegen den Täter sprechen. In Betracht kommen bei dieser Abwägung nach § 46 Abs. 2 StGB folgende Umstände:


- die Beweggründe und die Ziele des Täters, besonders auch rassistische, fremdenfeindliche, antisemitische, geschlechtsspezifische, gegen die sexuelle Orientierung gerichtete oder sonstige menschenverachtende

- die Gesinnung, die aus der Tat spricht, und der bei der Tat aufgewendete Wille

- das Maß der Pflichtwidrigkeit

- die Art der Ausführung und die verschuldeten Auswirkungen der Tat

- das Vorleben des Täters, seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie

sein Verhalten nach der Tat, besonders sein Bemühen, den Schaden wiedergutzumachen, sowie das Bemühen des Täters, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen


Außerdem dürfen nach Abs. 3 Umstände nicht berücksichtigt werden, die schon Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes sind.


Vorsatzarten


Mit der Frage, ob auch die Absicht als strafschärfend berücksichtigt werden kann, hat sich der Bundesgerichtshof (3 StR 73/23) in seinem Beschluss vom 4. April 2023 beschäftigt.   Die Absicht bzw. der dolus directus 1. Grades ist einer der drei Vorsatzarten und liegt vor, wenn es dem Täter gerade darauf ankommt, die Rechtsgutsverletzung herbeizuführen. Direkter Vorsatz liegt dahingegen vor, wenn der Täter weiß oder als sicher voraussieht, dass er den gesetzlichen Tatbestand verwirklicht, unabhängig davon, ob ihm der Eintritt des Erfolges erwünscht ist. Der bedingte Vorsatz ist die schwächste Form des Vorsatzes und ist nur schwer von der bewussten Fahrlässigkeit abzugrenzen.


Prügelattacke


Nach dem festgestellten Sachverhalt prügelte der Angeklagte mit einer weiteren Person mit Hilfe eines Teleskopstocks auf die zwei Nebenkläger ein. Dabei wurden die beiden Geschädigten erheblich verletzt. Das Landgericht Duisburg verurteilte die Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung und berücksichtigte dabei strafschärfend, dass die Angeklagten mit Absicht handelten.


Entscheidung des Bundesgerichtshofes


Nach eingelegter Revision der Angeklagten bestätigte auch der Bundesgerichtshof diese Annahme. Im Beschluss führte dieser aus, dass die drei Vorsatzformen ein unterschiedlicher Schuldgehalt zukommt und die kriminelle Intensität des Täterwillens bei der Absicht grundsätzlich am stärksten ausgeprägt ist. Die Absicht kann somit als Ausdruck der Beweggründe und Ziele des Täters die individuelle Schuld erhöhen und somit strafschärfend berücksichtigt werden. Auch stellt der Bundesgerichtshof fest, dass dies kein Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot (§ 46 Abs. 3) darstellt, da das unbedingte Streben nach der Erreichung des tatbestandlichen Erfolges kein Tatbestandsmerkmal der §§ 223 ff. StGB ist.


Hilfe durch Fachanwalt für Strafrecht


Dieser Beitrag wurde von Rechtsanwalt Dietrich erstellt. Rechtsanwalt Dietrich tritt bereits seit vielen Jahren deutschlandweit als Strafverteidiger auf. Wenn Ihnen vorgeworfen wird, sich wegen gefährlicher Körperverletzung strafbar gemacht zu haben, können Sie unter den angegebenen Kontaktdaten einen Besprechungstermin mit Rechtsanwalt Dietrich vereinbaren. Alternativ können Sie Rechtsanwalt Dietrich auch eine E-Mail schreiben.


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