Anhörung bei Fahrverbot und Verkehrsordnungswidrigkeiten – Erfahrungen aus Bayern und insb. Augsburg

  • 2 Minuten Lesezeit

Anhörungsbogen von der Zentralen Bußgeldstelle und nun?

Betroffene erhalten nach eine Verkehrsordnungswidrigkeit in der Regel zunächst einen Anhörungsbogen.

Soweit es sich um eine Ordnungswidrigkeit unterhalb der Punktegrenze handelt, wird angeboten das Verfahren gegen eine geringe Zahlung einzustellen.

Handelt es sich aber um eine Ordnungswidrigkeit mit Ahndung von mehr als 60 €, möglicherweise verbunden mit einem Fahrverbot, beabsichtigt die Behörde zunächst, die Fahrereigenschaft und die Personalien festzustellen. Die Fragen zur Person müssen vollständig und richtig beantwortet werden, um nicht einer Geldbuße gemäß § 111 OWiG ausgesetzt zu sein. Am liebsten ist es der Behörde natürlich, wenn der Verstoß zugegeben wird, da die Ermittlungen dann abgeschlossen sind.

Soll ich den Verstoß zugeben?

In der Regel ist der Anhörung auch ein Foto beigefügt. Da dieses häufig unscharf ist oder Gegenstände das Gesicht verdecken (Sonnenbrille, Sonnenblende, A-Säule), ist hier eine erste Verteidigungsmöglichkeit geboten. Während die technischen Messverfahren immer weniger fehleranfällig sind, ist die Identifizierung häufig schwierig.

Wie wird der Fahrer bei Nichtangabe ermittelt?

In Augsburg und Umgebung wird häufig die örtliche Polizei ersucht, die Identifizierung vorzunehmen.

Die Polizei sucht gelegentlich die Betroffenen in ihrer Wohnung auf. Ein Recht zur Identifizierung oder gar der Öffnung der Wohnung besteht aber in keinem Fall. Man ist auch nicht verpflichtet, die Tür zu öffnen, um einen Abgleich des Fotos mit dem Betroffenen zu ermöglichen. Niemand ist verpflichtet, sich selbst zu belasten bzw. an Ermittlungen gegen sich selbst aktiv mitzuwirken „nemo tenetur se ipsum accusare“.

Wie verhält es sich in der Ordnungswidrigkeitsverhandlung?

Nach Aufruf der Sache, Belehrung der Zeugen und Feststellung der Personalien ist die erste Frage des Richters häufig diejenige, ob der Verstoß zugegeben wird. Der Richter ist zur Feststellung aufgrund des Mündlichkeitsprinzips in der Verhandlung verpflichtet. Ob das Foto ausreichend ist, hängt sehr stark vom erkennenden Richter ab. Während es Richter gibt, die fast immer innerhalb von Sekunden eine Identifizierung selbst vornehmen gibt es auch solche, die dann sehr schnell unterbrechen und ein Sachverständigengutachten einholen wollen. Letzterenfalls ist dies – jedenfalls ohne Rechtsschutz – mit erheblichen Kosten von 1.000 € und mehr verbunden und will daher gut überlegt sein.

Der Verfasser ist seit 18 Jahren im Verkehrsrecht spezialisiert und führt im Jahr bis zu 150 Verteidigungen in Ordnungswidrigkeitsverfahren in Bayern und Baden-Württemberg, fast ausschließlich persönlich vor den Amtsgerichten, durch.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Christian Steffgen

Beiträge zum Thema