Anhörungsbogen bekommen, aber gar nicht selbst gefahren? Gute Chancen für Fahrer und Halter!

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Es gibt zahlreiche Konstellationen, in denen bestimmte Führer nicht zugleich Halter der benutzten Fahrzeuge sind. Am Häufigsten ist dies bei Miet- oder Firmen-Wagen festzustellen, aber auch im familiären Verbund, wenn also beispielsweise die Tochter mit dem aus versicherungstechnischen Gründen auf ihren Vater zugelassenen Pkw fährt oder sich etwa Ehegatten ein Fahrzeug teilen

Wenn dann ein (angeblicher) Verkehrsverstoß mit eben diesem Fahrzeug festgestellt ist, muss die zuständige Bußgeldbehörde erst einmal den/die Fahrer(in) zur Tatzeit ermitteln – denn bei klassischen Verstößen gegen die zulässige Höchstgeschwindigkeit, den einzuhaltenden Abstand, zu beachtendes Rotlicht, „Handy-Regeln“ etc. kann in Deutschland nur der/die Fahrzeug-Führer(in) selbst bestraft werden, nicht hingegen der/die Halter(in).

Die Bußgeldbehörde kann dann auf verschiedenen Wegen versuchen, die Fahrer-Person ausfindig zu machen und persönlich zu beschuldigen. Dies soll aber nicht Gegenstand des vorliegenden Beitrags sein.

Vielmehr geht es hier um die Fälle, in denen die Behörde sprichwörtlich „auf den falschen Trichter kommt“, also z.B. einem Angehörigen einen Anhörungsbogen zukommen lässt, den sie für den Fahrer hält, obwohl tatsächlich jemand ganz anderes gefahren ist. 


Wie soll damit umgegangen werden, wenn man nicht nur sich selbst entlasten, sondern auch dem persönlich nahestehenden Fahrer Gutes tun will?

Verfehlt wäre es, wenn der Adressat der behördlichen Post einfach gegenüber dem Absender die Personalien seines Angehörigen angeben würde. Dann würde zwar das Verfahren gegen ihn selbst wahrscheinlich bald eingestellt, dafür aber auch ein neues Verfahren gegen den wirklichen Fahrer eingeleitet. Ob dieses dann z.B. wegen etwaiger Mess-Fehler, rechtlicher Einwände etc. eingestellt werden müsste, ist nicht gewiss, sondern vielmehr abhängig vom Einzelfall.

Wer in einer Situation wie der hier beschriebenen Angehörigen (natürlich völlig legal) helfen möchte, sollte umgehend Kontakt zu einem spezialisierten Fachanwalt für Verkehrsrecht aufnehmen, damit dieser die notwendigen Schritte in die Wege leiten kann.

Bei strukturierter Bearbeitung gelingt es uns immer wieder, in derartigen Fall-Konstellationen zu erreichen, dass irgendwann das Verfahren gegen die falsch in Anspruch genommene Person mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt wird und gegen den wahren Fahrer auch nicht mehr eröffnet werden kann!


Diese „win-win-Situation“ ist oftmals von enormer Bedeutung: 

Gerade in Fällen, in denen Führerschein-Neulinge mit dem Fahrzeug eines Eltern-Teils oder eines älteren Geschwister-Teils unterwegs waren und beispielsweise geblitzt wurden, kann damit vermieden werden, dass es zu einer teuren „Nachschulung“ (Anordnung eines Aufbau-Seminars) und einer Probezeit-Verlängerung kommt. 

In anderen Fällen wird bei schon bestehenden Voreintragungen ein möglicherweise massives Problem mit der Führerscheinstelle (Ermahnung, Verwarnung oder Entziehung der Fahrerlaubnis) verhindert oder die Anordnung eines Fahrverbots wegen beharrlicher Pflicht-Verletzung für den Fahrer vermieden.

Die Rechtschutzversicherung der zu Unrecht angeschriebenen und belasteten Person übernimmt die Kosten einer derartigen anwaltlichen Tätigkeit.

Dr. Sven Hufnagel
Fachanwalt für Verkehrsrecht

Dr. jur. Sven Hufnagel wurde 2003 als Anwalt zugelassen. Er ist auf die Verteidigung in Bußgeldverfahren und Verkehrsstrafsachen spezialisiert. Mehrere tausend geführte Bußgeldverfahren brachten es mit sich, dass schon in vielen Fällen bei einer Konstellation wie der oben beschriebenen Einstellungen bewirkt werden konnten. Ein unverbindlicher Vor-Check ist dabei stets kostenfrei!

Er wurde bereits 11-mal im FOCUS („Top-Anwalt für Verkehrsrecht“, 2015-2022) und im STERN („Eine der besten Kanzleien im Verkehrsrecht in Deutschland“, 2020-2022) ausgezeichnet.

Nähere Informationen finden Sie hier: www.fahrverbot-rechtsanwalt.de und www.dr-hufnagel.de



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