Anleger der BodenWert Immobilien AG droht der Totalverlust

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Mit Schreiben vom 30.06.2023 hat die BodenWert Immobilien AG ihre Anleihegläubiger angeschrieben und sie über eine wirtschaftliche Schieflage der KALO Holding GmbH informiert, die ihrerseits 60 % der Anteile an der BodenWert Immobilien AG hält. Aufgrund dieser wirtschaftlichen Schwierigkeiten sei die KALO Holding GmbH auch nicht in der Lage Darlehen an die BodenWert Immobilien GmbH fristgerecht zum 30.06.2023 zurückzuzahlen. Hieraus ergebe sich auch, dass die Bodenwert Immobilien GmbH ihren Verpflichtungen gegenüber ihren Anlegern aktuell nicht nachkommen könne.

Beide Gesellschaften haben sich auf eine Stundung der Darlehen für ein Jahr verständigt. Die BodenWert Immobilien GmbH tritt nun an die Anleihegläubiger heran und bittet diese um eine Änderung der Anleihebedingungen dergestalt, dass auch ihre Rückzahlungsverpflichtung für ein Jahr gestundet wird. Zur Absicherung werde der BodenWert Immobilien GmbH Grundschulden an zwei Immobilien der KALO Holding GmbH gewährt. Diese kämen auch den Anleihegläubigern zugute. Anleger sollten sich dahingehend aber nicht in falscher Sicherheit wiegen lassen. Sollte die KALO Holding GmbH insolvent werden, so besteht die Gefahr, dass die Gewährung der Grundschulden durch den Insolvenzverwalter angefochten wird.

Für den Fall, dass die Anleger dieser Änderung nicht zustimmen, malt die BodenWert Immobilien AG Schreckensszenarien aus. Es drohe die Insolvenz der KALO Holding GmbH und auch der Bodenwert Immobilien AG. Anleger würden sodann weitestgehend mit ihren Forderungen leer ausgehen. Betroffen sind die Inhaberschuldverschreibungen IFZ 41 bis 50.

Die BodenWert Immobilien AG bietet seit Jahren Inhaberschuldverschreibungen mit Festzinsen bis zu 7,5 % p.a. an. Bestimmungsgemäß sollten mit den Anlegergeldern in Immobilien und Immobilienprojekte der KALO Holding GmbH investiert werden.

Es handelt sich um Geldanlagen mit sog. qualifiziertem Nachrang. Dies bedeutet, dass Anleger nur dann die Rückzahlung des Anlagebetrages sowie der Zinsen verlangen können, wenn hierdurch nicht die Insolvenz der Gesellschaft droht. Im Falle der Insolvenz werden die Anleger als Nachranggläubiger erst nach den „normalen“ Gläubigern des Unternehmens bedient. Ob die vorliegend den Verträgen zugrunde gelegten qualifizierten Nachrangklauseln den höchstrichterlichen Anforderungen entsprechen wird noch zu klären sein.

Anleihegläubiger der betroffenen Inhaberschuldverschreibungen sollten dringend durch einen auf dem Gebiet des Kapitalanlagerechts spezialisierten Rechtsanwalt ihre rechtlichen Möglichkeiten prüfen lassen. Hierzu zählen auch mögliche Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Aufklärung über die Risiken dieser Geldanlage. Das Landgericht München hat bereits in einer Entscheidung festgestellt, dass die Werbung der BodenWert Immobilien GmbH den falschen Eindruck erwecke, dass die Anleger für ihr Geld eine dingliche Sicherheit erhielten und im Insolvenzfall auf das Grundstück zugreifen könnten, was aber tatsächlich nicht der Fall ist. Diese Entscheidung ist zwischenzeitlich durch das OLG München bestätigt und rechtskräftig geworden.


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Foto(s): Siegfried Reulein


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