Anleger der hanseatische Fußball Kontor Invest GmbH sollen Rückzahlungen leisten

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Anleger der Hanseatisches Fußball Kontor Invest GmbH erhielten seit Beginn der Insolvenz des Unternehmens immer wieder Schreiben, in denen sie zu Rückzahlungen aufgefordert wurden. 

Zunächst erklärte der Insolvenzverwalter Marc Odebrecht (Kanzlei Görg) die Anfechtung von Zahlungen nach §§ 134 Abs. I, 143 Abs. I InsO. Diejenigen Aleger, die darauf nicht reagierten, erhalten nunmehr Post von Rechtsanwalt Dr. Thomas Rühle (Kanzlei Ludwig Wöhren Schetschenko). Dieser fordert die Anleger erneut unter Fristsetzung und Kostentragung zur Zahlung auf.

Viele Anleger fragen sich, ob diese Aufforderung rechtens ist. Schließlich haben sie der Hanseatisches Fußball Kontor Invest GmbH ein Darlehen gewährt und lediglich die vereinbarten Zins- und Tilgungszahlungen erhalten.

Beteiligung der Anleger an der Hanseatisches Fußball Kontor Invest GmbH

Etwa 2.500 Anleger investierten in Form eines „Nachrangdarlehens mit qualifiziertem Rangrücktritt“ in die Gesellschaft. 

Dazu heißt es in den Zeichnungsunterlagen des Unternehmens:

„Im Falle der Insolvenz oder Liquidation der Emittentin (HFK) tritt der Anspruch des Darlehensgebers auf Rückzahlung des Darlehens bzw. Zahlung der Zinsen im Range hinter die Forderung sämtlicher anderer nicht nachrangiger Gläubiger des Unternehmens zurück. Überdies ist der Anspruch auf Rückzahlung des Darlehens und / oder Zahlung von Zinsen solange und soweit ausgeschlossen, wie die Rückzahlung und / oder Zahlung von Zinsen einen Insolvenzeröffnungsgrund – (drohende) Zahlungsunfähigkeit und / oder Überschuldung – herbeiführen würde.“

Vielen Anlegern dürfte gar nicht bewusst gewesen sein, was das bedeutet. Nachrangdarlehen an sich sind bereits riskante Anlagen. Gläubiger von Nachrangdarlehen werden nämlich im Falle der Insolvenz erst nach allen anderen Gläubigern bedient. Man spricht daher auch von „eigenkapitalähnlichen“ Beteiligungen. 

Ein „qualifiziertes“ Nachrangdarlehen ist noch riskanter. Hier hat der Gläubiger bereits vor der Insolvenzeröffnung schon keinen Anspruch mehr auf Zahlungen, wenn die Zahlung dazu führen würde, dass das Unternehmen insolvent wird oder droht insolvent zu werden. 

Können Anleger den Anspruch des Insolvenzverwalters Odebrecht zurückweisen?

Begründet wird die Anfechtung damit, dass das Unternehmen bereits seit dem 01.04.2014 drohend zahlungsunfähig gewesen sei. Damit hätten (qualifizierter Rangrücktritt) die Anleger keinen Anspruch auf Rückzahlung der Darlehen gehabt. Die Zahlungen seien rechtsgrundlos erfolgt. Gemäß § 143 InsO müsste der Anleger damit auch nach Jahren die erhaltenen Zinsen und Tilgungen der Darlehen zurückzahlen. 

Es stellen sich aber bei dem geltend gemachten Anspruch zwei entscheidende Fragen:

  1. War das Unternehmen ab dem 01.04.2014 tatsächlich drohend zahlungsunfähig?
  2. Ist die Nachrangklausel wirksam? Für einen durchschnittlichen Anleger durfte die Klausel unverständlich sein. Der Begriff Nachrangdarlehen und qualifizierter Nachrang dürfe kaum im allgemeinen Sprachgebrauch verankert sein. In den Zeichnungsunterlagen recht unauffällig enthalten, dürften die meisten davon auch keine Kenntnis von der Klausel genommen haben. Und die Aufklärung durch die Vermittler scheint auch nicht überall stattgefunden zu haben. 

Solange diese Fragen nicht geklärt sind, besteht aus Sicht der Kanzlei CDR Legal Rechtsanwalts GmbH kein Anspruch auf Rückzahlung. Die Anfechtung geht ins Leere. 

Weiteres Vorgehen

In jedem Fall sollten sich Anleger der Hanseatisches Fußball Kontor Investor GmbH von einem im Bank- und Kapitalmarktrecht versierten Anwalt unterstützen lassen. Die Unterlagen sind zu prüfen und insbesondere die oben aufgeführten Fragen zu beantworten. 

Für ein erste Gespräch stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Gemeinsam besprechen wir Ihre Möglichkeiten und das weitere Vorgehen.

 



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