Kurzfristige Rückzahlungen von Zinsen und Einlagen für Anleger der UDI Genussrecht Nr. 1

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Kurz vor Jahresende erhalten Anleger der UDI Genussrecht Nr. 1 und UDI Genussrecht Nr. 2 unangenehme Post von Herrn Langnickel. In den Schreiben werden sie aufgefordert, Rückzahlungen mit dem Zahlungsziel 30. Dezember 2021 zu leisten oder eine Hemmungsvereinbarung zu unterschreiben. Bei den UDI Anlegern, die ihre Beteiligung noch nicht gekündigt haben, werden nur Zinsrückzahlungen verlangt. Bei bereits gekündigten und gezahlten Beteiligungen wird noch zusätzlich die Rückzahlung der Ausschüttungen eingefordert.

Dieses Vorgehen setzt die Anleger extrem unter Druck, zum einen durch die Notiz über die Weihnachtsfeiertage und zum anderen die Rückforderungen mit einer sehr kurzen Frist bis zum Jahresende.

Ist die Rückforderung der UDI Genussrecht Nr. 1 gerechtfertigt?

In dem Schreiben von Herrn Langnickel verweist die UDI auf die Genussrechtsbedingungen. Danach seien Auszahlungen nur erlaubt, soweit ein Jahresüberschuss erzielt wird. Es wird zusätzlich in dem Schreiben aufgezeigt, dass die Gesellschaft von Anfang an Verluste erzielt hat. Das Ganze soll dann erst jetzt bei einer aktuellen „Aufarbeitung“ aufgefallen sein.

Es ist davon auszugehen, dass dem Anleger wie bei vielen weiteren UDI Produkten auch hier nicht klar war, dass er mit dem Genussrecht eine eigenkapitalähnliche Beteiligung eingeht. D.h. der Anleger nimmt wie ein Eigenkapitalgeber am Gewinn und Verlust der Gesellschaft teil. Im Falle der Insolvenz tritt er mit seiner Forderung hinter die Forderungen anderer Gläubiger zurück.

Tatsächlich sind aber entsprechende Passagen im Prospekt ersichtlich. So wird der Genussrechtsinhaber bereits zu Beginn des Prospekts darauf hingewiesen, dass Auszahlungen nur bei ausreichenden Jahresüberschüssen erfolgen. Des Weiteren wird darauf verwiesen, dass die Genussrechte am Gewinn und Verlust der Gesellschaft teilnehmen. 

Stimmt tatsächlich die Aussage, dass von Beginn an Verluste erzielt wurden, so hätten keine Ausschüttungen erfolgen dürfen. 

Liegt eine Verjährung der Forderung vor?

Der Druck zur Zahlung bis Ende des Jahres oder die Abgabe der Hemmungsvereinbarung lässt vermuten, dass die Geschäftsführung der UDI Genussrecht Nr. 1 und UDI Genussrecht Nr. 2 eine Verjährung befürchten. 

Relevant könnte für diesen speziellen Fall die 10-jährige kenntnisunabhängige oder die 3-jährige kenntnisabhängige Verjährung sein. Die neue Geschäftsführung der UDI wird vermutlich auf die 10-jährige kenntnisunabhängige Verjährung anstreben. Somit stellt sich dann die Frage, ob die Kenntnisse des alten Managements der neuen Geschäftsführung anzurechnen sind. 

Diese Auseinandersetzung  wird sicherlich bei Gericht geführt werden müssen.

Keinesfalls sollten die Anleger die mit dem Schreiben von Herrn Langnickel vorgelegte Hemmungsvereinbarung unterzeichnen. Es ist schon fraglich, ob diese Hemmungsvereinbarung in dieser Art überhaupt gültig ist. Auch sollte der Anleger nicht Gefahr laufen, auf die Einrede der Verjährung für bereits verjährte Forderungen zu verzichten. 

Wie sollten Anleger der UDI Genussrecht Nr. 1 und UDI Genussrecht Nr. 2 sich verhalten?

Lassen Sie sich durch die kurzen Fristen und Zustellung über die Feiertage nicht unter Druck setzen. Nehmen Sie sich Zeit. Lassen Sie das Schreiben durch einen auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Anwalt prüfen. Die Kanzlei CDR Legal vertritt bereits eine Reihe von Anlegern der UDI Gruppe und hat Erfahrung mit den einzelnen Anlagen der UDI. Gerne können wir im Rahmen eines kostenlosen Erstgesprächs das Schreiben und Ihre Möglichkeiten besprechen und Ihre Interessen gegenüber der UDI Genussrecht Nr. 1 und Nr. 2 vertreten.

Foto(s): Bild von Gerd Altmann auf Pixabay


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