Anlegern der UDI Sprint Festzins IV und der UDI Energie Festzins 10, 11 und 12 droht Totalverlust!

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Die BaFin hat am 12. Juni 2019 auf ihrer Homepage einen Warnhinweis veröffentlicht: Bei vier Gesellschaften der UDI-Gruppe droht den Anlegern ein Forderungsausfall. 

I. Die Meldungen 

Die Gesellschaften 

  • UDI Sprint Festzins IV GmbH & Co. KG
  • UDI Energie Festzins 10 GmbH & Co. KG
  • UDI Energie Festzins 11 GmbH & Co. KG und
  • UDI Energie Festzins 12 GmbH & Co. KG 

haben an sogenannte Projektgesellschaften Nachrangdarlehen ausgegeben. Die Zins- und Tilgungsforderungen aus diesen Darlehen werden „derzeit“ nicht bedient, da die Projektgesellschaften keine ausreichenden Jahresüberschüsse oder sonstiges freies Vermögen vorweisen können. 

Die oben genannten Gesellschaften werden ihrerseits durch nachrangige Darlehen von Anlegern finanziert, die daher gleichermaßen nicht bedient werden können, weswegen den Anlegern ein Forderungsausfall droht. 

Die Anleger tragen ein doppeltes Risiko: einerseits auf der Ebene der Gesellschaften, an die sie direkt Darlehen gegeben haben, andererseits auf der Ebene der Projektgesellschaften, denen die Darlehen praktisch weitergereicht haben, und zwar ebenfalls nachrangig. Ein Forderungsausfall bei den oben genannten Emittenten hätte aufgrund der negativen Auswirkungen auf die Liquidität zur Folge, dass auch diese ihre Darlehen nicht bedienen können. Den Anlegern droht ein Forderungsausfall bis hin zum Totalverlust. 

II. Handlungsmöglichkeiten der Anleger

Wir sehen für Anleger, die ihr Kapital retten wollen, zwei denkbare Lösungsansätze, weil die naheliegende Option keine Lösung bringt: 

a) Kündigung des Darlehensvertrages

Es hilft dem Anleger nicht, das von ihm vergebenen Darlehen ordentlich zu kündigen. Zum einen ist das gemäß Vertrag erst später möglich, zum anderen ändert das nichts am Nachrang der Forderung. Gekündigt oder ungekündigt – im Insolvenzfall bleibt die Forderung des Anlegers im Nachrang hinter allen anderen Gläubigern. 

Aus diesem Grund dürfte auch eine außerordentliche Kündigung nicht erfolgversprechend sein. 

b) Widerruf des Darlehensvertrages

Anders ist dies bei einem Widerruf des Darlehens. Nach vorläufiger Einschätzung können die Anleger die Darlehensverträge auch heute noch widerrufen. Ein wirksamer Widerruf hätte zur Folge, dass Anleger einen nicht nachrangigen Rückzahlungsanspruch gegen die Gesellschaft haben, der sofort gegenüber den Gesellschaften durchgesetzt werden könnte. 

c) Ansprüche gegen die UDI

Die nachrangigen Darlehen der Anleger sind von der UDI Beratungsgesellschaft GmbH vertrieben worden. Nach unserer Einschätzung sind die verwendeten Prospekte fehlerhaft. Aus diesem Grund bietet sich unseres Erachtens ein Vorgehen gegen die UDI an. Die UDI ist ein großer, bankenunabhängiger Direktvertrieb, der nach Auskunft der Zeitschrift Finanztest (Ausgabe 2/2019) rund 17.500 Anleger angeworben und seit 1998 eine rund halbe Milliarde Euro für Öko-Projekte eingeworben haben soll.

III. Fazit

Was die Zeitschrift Finanztest seit Anfang dieses Jahres befürchtet, scheint sich zu realisieren: Anleger, die in Angebote der Öko-Vertriebsgesellschaft UDI investiert haben, müssen damit rechnen, ihr Kapital zu verlieren, wenn sie nicht schnellstens handeln. Dies ist auch für die anderen Anlagen der UDI zu befürchten. Eine Reihe weiterer Emittenten der UDI-Gruppe hat Darlehen an die gleichen Projektgesellschaften ausgereicht. Dort dürften die Einlagen genauso ausfallgefährdet sein. 

Als Ansprechpartnerin für Ihr weiteres Vorgehen steht Ihnen gerne Rechtsanwältin Dr. Susanne Schmidt-Morsbach, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht, zur Verfügung. 

Die Fachanwälte der Kanzlei Schirp & Partner aus Berlin verfügen aufgrund langjähriger Praxis seit mehr als 25 Jahren über eine umfassende Expertise im Bank- und Kapitalmarktrecht.



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