Anspruch auf Bonusverzinsung gegen die BSQ Bauspar AG in den Tarifen Q 4, Q 8 und Q 12

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Konsequenzen aus dem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 21.02.2017, Aktenzeichen BGH XI ZR 185/16, abgedruckt in NJW 2017, 1378

Die BSQ Bauspar AG bewarb in der Hochzinsphase massiv Bausparverträge als zinsgünstige Anlageform und versprach den Anlegern für den Fall des Verzichtes auf das Bauspardarlehen eine Bonusverzinsung. 

In der Ansparphase ist dabei der Bausparer Darlehensgeber und die Bausparkasse ist Darlehensnehmerin. 

Nachdem das Zinsniveau stark gesunken ist, möchte die BSQ Bauspar AG von den Versprechungen nichts mehr wissen. Sie verweigert die Zahlung der Bonusverzinsung in der Konstellation, dass nicht der Anleger den Vertrag kündigt, sondern die BSQ Bauspar AG den Vertrag kündigt. Dabei behauptet sie, dass die Verträge jeweils wegen Vollbesparung gekündigt werden könnten und kündigt die Bausparverträge deshalb selbst. Sie bezahlt dann den Bonuszins nicht und vertritt den Standpunkt, der Bonuszins setze voraus, dass der Bausparer einen ausdrücklichen Verzicht auf das Bauspardarlehen erklären müsste, um den Bonuszins zu erhalten. 

Die Klausel in den Tarifen Q 4, Q 8 und Q 12 lautet jeweils: 

„Der Bonuszins nach Absatz ... wird gewährt, wenn der Bausparer nach § ... kündigt 

oder auf das Bauspardarlehen verzichtet und wenn der Bausparvertrag zu diesem Zeitpunkt mindestens 7 Jahre bestanden hat und die Bewertungszahl mindestens … beträgt.“

Die Klausel ist unklar, da von einem ausdrücklichen Verzicht nicht die Rede ist. Die Auslegung der Klausel hängt davon ab, welchen Vertragszweck man annimmt. Wenn es sich um einen Anlagevertrag handelt, also der Vertragszweck auch darin besteht, Geld anzulegen und eine hohe Verzinsung zu erhalten, dann ist der Vertragszweck erst erreicht, wenn der Kunde auch die Bonusverzinsung erhält. Dann änderte die Kündigung der BSQ Bauspar AG nichts daran, dass der Kunde erwarten durfte, die Bonusverzinsung zu erhalten. Der Bausparer verzichtet konkludent, wenn er den Vertrag „voll bespart“. 

Für die Fragen, ob der Vertragszweck der Vertrag nach Q 4, Q 8 und Q 12 nur in der Erlangung eines Bausparlehens besteht, oder auch in der Erzielung einer hohen Verzinsung besteht, hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung BGH XI ZR 185/16 eine wichtige Weichenstellung getroffen. Richtig ist, dass der Vertragszweck eines Bausparvertrages normalerweise nur darin besteht, ein zinsgünstiges Bauspardarlehen zu erhalten. Für den Fall einer versprochenen Bonusverzinsung und der Möglichkeit der Fortsetzung des Vertrages trotz bereits erfolgter Zuteilung – also in der sich an die Ansparphase anschließenden Anlagephase – gilt jedoch etwas anderes:

Der Bundesgerichthof hat entschieden, dass der Bausparvertrag grundsätzlich nur nach vollständigen Empfang des Darlehens durch die BSQ Bauspar AG gekündigt werden kann. 

Der BGH führt im Zusammenhang mit der Kündigungsmöglichkeit der Bank bei Vollbesparung aus (BGH XI ZR 185/16):

„Etwas anderes gilt allerdings dann, wenn nach den vertraglichen Vereinbarungen der Bausparer z. B. im Falle eines (zeitlich begrenzten) Verzichts auf das zugeteilte Bauspardarlehen und nach Ablauf einer bestimmten Treuezeit einen (Zins-)Bonus erhält. In einem solchen Fall ist der Vertragszweck von den Vertragsparteien dahingehend modifiziert, dass er erst mit Erlangung des Bonus erreicht ist, sodass auch erst zu diesem Zeitpunkt ein vollständiger Empfang des Darlehens im Sinne des § 489 Abs. 1 Nr. 3 BGB aF anzunehmen ist“.

Da die Tarife Q 4, Q 8 und Q 12 der BSQ Bauspar AG vorsehen, dass der Vertrag nach Zuteilung bzw. nach Mitteilung der Zuteilungsreife fortgesetzt wird, trifft diese Auslegung für die Verträge zu. Dies bedeutet, dass die BSQ Bauspar AG im Unrecht ist, wenn sie nur wegen der eigenen Kündigung den Bonuszins nicht zahlt. Der Bausparer hat trotz Kündigung der BSQ Bauspar AG einen Anspruch auf Zahlung der Bonusverzinsung. Der Bausparer verhält sich nicht vertragswidrig. Es gibt keinen Grund, anzunehmen, dass aus Sicht der Interessenlage bei Vertragsschluss der Bonuszins in diesem Fall nicht gezahlt werden sollte.

Lengnick

Rechtsanwalt


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