Anspruch auf Homeoffice!

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Ein Urteil zum Home-Office hat das Arbeitsgericht Augsburg am 7. Mai 2020 getroffen.

Dem lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Kläger war bei der Beklagten als Jurist beschäftigt. Er leitete aus einem ärztlichen Attest vom 9. April 2020 einen Anspruch gegenüber der Beklagten her, dass er seine Tätigkeit in seiner Wohnung als Home-Office durchführen darf.

Er hat deshalb beantragt, dass die Beklagte ihm Home-Office gestattet, sofern dies aus organisatorischen Gründen nicht möglich sei, ihm ein Einzelbüro zur Verfügung zu stellen.

Wegen der Dringlichkeit der Angelegenheit beantragte er im einstweiligen Verfügungsverfahren seiner Klage stattzugeben.

Das Arbeitsgericht hat ausgeurteilt, dass ein Anspruch des Klägers auf einen Arbeitsplatz an seinem Wohnsitz, also ein sogenanntes Home-Office sich weder aus Vertrag noch aus Gesetz ergibt.

Der Arbeitgeber kann sein Ermessen ausüben, wie er seinen Verpflichtungen aus § 1618 BGB gerecht wird.

§ 1618 BGB - Pflicht zu Schutzmaßnahmen - lautet wie folgt:

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Der Dienstberechtigte hat Räume, Vorrichtungen oder Gerätschaften, die er zur Verrichtung der Dienste zu beschaffen hat, so einzurichten und zu unterhalten und Dienstleistungen, die unter seiner Anordnung oder seiner Leistung vorzunehmen sind, so zu regeln, dass der Verpflichtete gegen Gefahr für Leben und Gesundheit soweit geschützt ist, als die Natur der Dienstleistung es gestattet. 

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D. h., dass der beklagte Arbeitgeber alleine entscheiden durfte, wie er das Ziel erreicht, den hausärztlichen Empfehlungen des Klägers zu entsprechen. Aus diesem Grund bestand kein Verfügungsanspruch des Klägers, einen Home-Office-Arbeitsplatz zu erhalten.


Der 2. Klageantrag wurde ebenfalls abgewiesen, hier ging es um den Anspruch des Klägers auf ein Einzelbüro. Ein derartiger Anspruch besteht nicht, auch insoweit fehlt es an einer vertraglichen bzw. einer gesetzlichen Regelung. 

Der Kläger hatte noch einen 3. Antrag gestellt, und zwar von seiner Unterrichtsverpflichtung an einer Fachakademie freigestellt zu werden. Hier hat das Gericht entschieden, das auch dieser Klageantrag zu abzuweisen war, da nämlich wegen der derzeitigen Pandemie eine Unterrichtsverpflichtung nicht stattfindet, und der Kläger bereits deshalb davon befreit war. 

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