Anspruch auf Urlaubsabgeltung nach Elternzeit

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Während der Elternzeit ruht das Arbeitsverhältnis, die Arbeitnehmerin ist von ihrer Pflicht zur Erbringung der Arbeitsleistung befreit, der Arbeitgeber schuldet kein Arbeitsentgelt.

Jedoch entsteht auch während der Elternzeit, im ruhenden Arbeitsverhältnis, Anspruch auf Erholungsurlaub. Der Arbeitgeber hat die Möglichkeit, gemäß § 17 Abs. 1 BEEG zu erklären, dass der in der Elternzeit entstandene Erholungsurlaub für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel gekürzt wird.

Häufig wird das Beschäftigungsverhältnis mit Ende der Elternzeit beendet, etwa weil der gewünschte Teilzeitarbeitsplatz nicht zur Verfügung gestellt werden kann.

Gibt der Arbeitgeber in diesen Sachverhalten die Erklärung nach § 17 Abs. 1 BEEG, dass der während der Elternzeit entstandene Erholungsurlaub gekürzt werden soll, nicht bis zum Ende des Beschäftigungsverhältnisses ab, so hat die Arbeitnehmerin Anspruch auf Abgeltung des während der Elternzeit entstandenen Erholungsurlaubs in Geld. Eine nachträgliche Kürzungserklärung des Arbeitgebers nach dem datumsmäßigen Ende des Beschäftigungsverhältnisses ist unbeachtlich.

Praxistipp:

  • Sofern das Beschäftigungsverhältnis mit Ende der Elternzeit beendet wird und hierzu mit dem Arbeitgeber ein Aufhebungsvertrag geschlossen wird, sollte die finanzielle Abgeltung des Urlaubs durch die Arbeitnehmerin mitbedacht werden. Hierzu empfiehlt es sich, sich vor Eintritt in die Verhandlungen mit dem Arbeitgeber anwaltlich beraten zu lassen.
  • Nach dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses muss der finanzielle Anspruch auf Urlaubsabgeltung zeitnah durchgesetzt werden, da im Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag häufig Ausschlussfristen enthalten sind, nach deren Ablauf die Ansprüche verfallen. Zudem können finanzielle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis nach der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung verwirken, wenn sie nicht zeitnah durchgesetzt werden.

Monika Blum

Rechtsanwältin

Fachanwältin für Arbeitsrecht


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