Anspruch des Vermieters auf Nachzahlung aus einer korrigierten verspäteten Nebenkostenabrechnung

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Der BGH hat mit Urteil vom 30.03.2011, Az. VIII ZR 133/10, eine Entscheidung über einen Anspruch eines Vermieters getroffen, den dieser aus einer zu spät erstellten korrigierten Nebenkostenabrechnung gegen einen Mieter geltend macht.

Die Klägerin ist Vermieterin, die Beklagte Mieterin einer Wohnung. Die Klägerin hatte mit einer vorangegangenen Nebenkostenabrechnung die Vorauszahlungen für die Betriebskosten und Heizkosten erhöht. Die Mieterin zahlte diese erhöhten Beträge nicht. Die Vermieterin erstellte im Folgejahr die Nebenkostenabrechnung. In dieser gab die Klägerin irrtümlich statt der tatsächlich geleisteten Vorauszahlungen den erhöhten Betrag der geschuldeten Vorauszahlungen an. Aus der Abrechnung ergab sich deshalb statt einer Nachforderung ein Guthaben zugunsten der Mieterin. Die Vermieterin erstellte eine korrigierte Abrechnung. Aus dieser ging nunmehr ein Anspruch auf Nachzahlung zugunsten der Vermieterin hervor. Zu diesem Zeitpunkt war jedoch bereits die Abrechnungsfrist abgelaufen.

Grundsätzlich war durch das Gericht festzustellen: „Entgegen der Auffassung der Revision kommt es nicht darauf an, worauf der Fehler der Abrechnung beruht. Vielmehr ist eine nachträgliche Korrektur der Abrechnung grundsätzlich auch dann ausgeschlossen, wenn der Vermieter zugunsten des Mieters irrtümlich höhere als die tatsächlich erbrachten Vorauszahlungen angesetzt und deshalb zu Unrecht ein Guthaben des Mieters oder eine zu geringe Nachforderung errechnet hat.

Nach der Rechtsprechung des Senats kann der Vermieter Nebenkosten als Vorauszahlungen nur solange geltend machen, als eine Abrechnung noch nicht erteilt und die Abrechnungsfrist noch nicht abgelaufen ist. Nach dem Eintritt der Abrechnungsreife kann er nur noch die sich aus der Abrechnung ergebenden Beträge verlangen."

Das Gericht lässt jedoch eine Ausnahme zu dahingehend, „... dass der hier der Klägerin unterlaufene Fehler für die Beklagte auf den ersten Blick erkennbar war. Zwischen den von der Beklagten geleisteten Vorauszahlungen von 1.895,75 € und den zu ihren Gunsten berücksichtigten, in der Abrechnung handschriftlich als „Sollvorschüsse" bezeichneten Vorauszahlungen von 2.640,96 € besteht eine erhebliche Differenz. Zudem hatten die Parteien zuvor gerade über die Erhöhung der Vorauszahlungen auf die von der Klägerin in die Abrechnung eingestellten „Sollvorschüsse" einen Rechtsstreit geführt, weil die Beklagte die Erhöhung nicht akzeptiert und dementsprechend in den Monaten Februar bis November 2007 Vorschusszahlungen nur in der ursprünglichen Höhe geleistet hatte."

Im Ergebnis kommt das Gericht zu der Entscheidung: „Unter diesen Umständen ist es der Beklagten nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt, die Klägerin an ihrem für die Beklagte offensichtlichen und kurz nach Ablauf der Abrechnungsfrist korrigierten Versehen festzuhalten."

Die Vermieterin hat gegen die Mieterin einen Anspruch der neu berechneten Nachzahlung, auch wenn die Frist der Abrechnung über die Nebenkosten bereits abgelaufen, die korrigierte Abrechnung nach dem Kalender zu spät erstellt wurde.

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Rechtsanwalt Bußler


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