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Antrag auf Wechsel der Lohnsteuerklasse bis 30.11. zu stellen

  • 2 Minuten Lesezeit
anwalt.de-Redaktion

Steuerklassen sind für viele Menschen ein Mysterium. Dabei kann sich eine Beschäftigung mit ihnen durchaus lohnen – schließlich haben sie Einfluss darauf, wie viel vom Bruttogehalt monatlich tatsächlich auf dem Girokonto landet. Die Abgabenordung (AO) sieht einen Wechsel der Steuerklasse bis spätestens zum 30.11. des Jahres vor, damit die Änderungen noch für das laufende Jahr berücksichtigt werden können.

Arbeitgeber behält Lohnsteuer ein

Im Arbeitsvertrag ist regelmäßig ein Bruttoarbeitslohn vereinbart, doch davon bekommen Beschäftigte nur einen Teil tatsächlich ausbezahlt. Neben Beiträgen zur Kranken-, Renten, Arbeitslosenversicherung und Ähnlichem ist dafür auch die Lohnsteuer mitverantwortlich. Gehaltszahlungen sind in der Regel einkommensteuerpflichtig, wobei der Staat nicht warten will, bis jeder Arbeitnehmer irgendwann seine Steuererklärung gemacht hat.

Durch das Lohnsteuersystem sind Arbeitgeber verpflichtet, mit jeder Lohnabrechnung bzw. -auszahlung Beträge einzubehalten und an den Fiskus abzuführen. Die Lohnsteuer ist dabei nur eine Form, in der die Einkommensteuer erhoben wird – man könnte sie als eine Art Vorauszahlung auf die erst später abschließend festzusetzende Einkommensteuer betrachten.

Verschiedene Lohnsteuerklassen

Ledige Arbeitnehmer, die am Ende ihr – aber eben auch nur ihr – Einkommen versteuern, unterfallen in der Regel der Steuerklasse I bzw. II, wenn sie alleinerziehend sind.

Komplizierter ist es bei Ehepaaren oder auch eingetragenen Lebenspartnern, die eine gemeinsame Steuererklärung abgeben können. Sie können wählen, ob beide lohnsteuerlich gleich (jeweils mit Steuerklasse IV) oder unterschiedlich (Kombination der Steuerklassen III und V oder IV und IV mit Faktor) behandelt werden sollen.

Folgen der Steuerklassenwahl

Verdienen beide Partner in etwa gleich viel, können sie einfach beide bei der Steuerklasse IV bleiben, die für Neuverheiratete inzwischen automatisch gesetzt wird. Die Wahl der Steuerklassen III und IV lohnt sich dagegen, wenn einer der beiden Partner deutlich mehr verdient als der andere. In diesen Fällen wird unter Umständen weniger Lohnsteuer abgezogen als bei zweimal Lohnsteuerklasse IV.

Die „Abrechnung“ kommt aber erst mit dem Einkommensteuerbescheid. Für die abschließende Höhe der Einkommensteuer sind die Lohnsteuerklassen letztlich egal. Je nachdem, ob zu viel oder zu wenig Lohnsteuer einbehalten wurde, kommt es später eben zu einer Einkommensteuernachzahlung oder -erstattung.

Steuerklassenwechsel jährlich möglich

Ein Wechsel der Steuerklassen ist nicht beliebig oft möglich. Von Ausnahmen abgesehen, beispielsweise bei Trennung, Arbeitslosigkeit oder Tod eines Partners, kann während eines Jahres nur einmal gewechselt werden.

Nach § 39 Abs. 5 Satz 6 Einkommensteuergesetz (EStG) muss ein entsprechender Antrag spätestens am 30. November gestellt werden, wenn die Änderungen noch für das laufende Kalenderjahr berücksichtigt werden sollen. Den entsprechenden amtlichen Vordruck gibt es auf der Webseite des Bundesfinanzministeriums.

(ADS)

Foto(s): ©Fotolia.com

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