Anwendung des Kündigungsschutzgesetzes auf das Arbeitsverhältnis

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Immer wieder verteilen weltweit agierende, milliardenschwere Konzerne ihre Tätigkeit auf verschiedene Standorte in Deutschland und Europa so, dass an jeweiligen Standorten zum Teil weniger als zehn Mitarbeiter beschäftigt sind. Im Fall einer Kündigung wird die Auffassung vertreten, dass das Kündigungsschutzgesetz keine Anwendung finde.

Kündigung

Die Rechtslage ist kompliziert. Zur Frage der Anwendung des Kündigungsschutzgesetzes hatten wir bereits informiert.

Solange der Arbeitgeber mehrere Standorte in Deutschland hat, bei denen insgesamt mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt sind, an einzelnen Standorten jedoch weniger als 10 Arbeitnehmer, können unter bestimmten Voraussetzungen Arbeitnehmer an allen Standorten berücksichtigt werden, sodass das Kündigungsschutzgesetz entgegen der Auffasung einiger Konzerne Anwendung findet. 

Erneut ist es unserer Kanzlei gelungen, ein Kündigungsschutzverfahren gegen eine Tochtergesellschaft eines weltweit bekannten Konzerns zu gewinnen. In dem Fall handelte es sich um ein Tochterunternehmen eines Konzerns , der in Deutschland mit drei Standorten und weiteren Standorten weltweit vertreten ist.

An einem Standort in Deutschland beschäftigte der Arbeitgeber neun Arbeitnehmer. Angeblich aufgrund durch die Pandemie bedingten Schwankungen, kündigte der Arbeitgeber fünf der neun beschäftigten Mitarbeiter an einem Standort in Deutschland. Die Hintergründe der Kündigung dürften in der zuvor erfolgten Gründung eines Betriebsrates liegen. Bereits nach einigen Monaten wurden vier von den fünf gekündigten Mitarbeitern wieder eingestellt. Nur unser Mandant, der eine Leitungsfunktion am Standort hatte und gegen die Kündigung gerichtlich vorging, wurde nicht eingestellt. 

Bereits die Wiedereinstellung der gekündigten Mitarbeiter nach wenigen Monaten indizierte, dass keine betriebsbedingten Gründe, die eine Kündigung rechtfertigten könnten, vorlagen. Dem Arbeitgeber ist auch im Verfahren nicht gelungen, betriebsbedingte Kündigungsgründe nachzuweisen. Vielmehr berief sich der Arbeitgeber darauf, dass das KSchG keine Anwendung finde, weil es sich um einen selbstständigen Betrieb gehandelt habe.

Verzugslohn/Abfindung

Das Gericht ist jedoch unserer Argumentation gefolgt und ging davon aus, dass es sich bei den Standorten der Beklagten in Deutschland um jeweils unselbstständige Betriebsstätten gehandelt hat. Das Gericht hat dabei darauf abgestellt, dass die Leitungsfunktion für beide Standorte eine Person ausgeübt hat. 

Entscheidend ist, wo schwerpunktmäßig über Arbeitsbedingungen und Organisationsfragen entschieden wird und in welcher Weise Einstellungen, Entlassungen und Versetzungen vorgenommen werden. 

Bemerkenswert war in dem Fall, dass die Leitung außerhalb Deutschlands ihren Sitz hatte. Das Gericht hat der Kündigungsschutzklage unseres Mandanten stattgegeben. Selbstverständlich ist der Arbeitgeber auch verurteilt worden, den Verzugslohn zu zahlen, der vorliegend weit über dem Abfindungsangebot des Arbeitgebers liegt. Dies eröffnet unserem Mandanten u.a. weitere Verhandlungsperspektiven. 

Beratung sinnvoll

Bei jeder Kündigung ist es daher sinnvoll, einen spezialisierten Fachanwalt für Arbeitsrecht kurzfristig einzuschalten. Dies gilt sowohl für Arbeitgeber als auch für Arbeitnehmer. 

Wir begleiten unsere Mandanten erfolgreich in arbeitsrechtlichen Angelegenheiten u.a. bei Vergleichsverhandlungen außergerichtlich und gerichtlich. Es geht uns stets dabei, die Interessen und Ziele unserer Mandanten  im Rahmen des rechtlich Möglichen bestens umzusetzen. 

Als spezialisierte Fachanwälte für Arbeitsrecht vertreten wir gleichermaßen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Uns sind die verfolgten Ziele, die Strategien und die Vorgehensweise der jeweiligen Gegenseite bestens bekannt. Sprechen Sie uns an. Gerne übernehmen wir auf Ihren Wunsch die Kommunikation mit Ihrer Rechtsschutzversicherung.


Yulia Kleyman

Fachanwältin für Arbeitsrecht

https://www.saleo-recht.de/lp-arbeitsrecht/


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