Anwesenheit einer Vertrauensperson beim Gespräch zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer

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Auf die Rechtsprechung des BAG vom 15.05.2013 (7AZR 665/11) hat sich das LAG Berlin-Brandenburg im Fall einer Klägerin berufen (13.12.2013 13, Sa 1446/13), in dem es darum ging, dass die Frau eine Vertrauensperson zum Personalgespräch hinzuziehen wollte. Die Arbeitnehmerin hatte von ihrem Arbeitgeber bereits drei Abmahnungen erhalten. Nun klagte sie auf deren Entfernung aus der Akte. Eine Abmahnung war sachlich nicht richtig und musste deshalb raus. Eine war rechtlich in Ordnung und blieb daher drin und eine war am 10.7.2012 erteilt worden, weil die Frau am 9.7.2012 nicht zu einem Personalgespräch gekommen war. Die Frau hatte aber bei der Personalleiterin darum gebeten, den Termin zu verschieben, damit sie noch eine Vertrauensperson hinzuziehen kann. Das gewährte ihr die Personalleitung nicht, sie erschien daraufhin nicht zum Gespräch und wurde abgemahnt.

Das Arbeitsgericht und auch das LAG nahmen die Rechtsprechung des BAG als Grundlage. Es ist möglich, dass besondere Umstände dafür sprechen, eine Vertrauensperson hinzugezogen werden kann. Dann nämlich, wenn der Arbeitnehmer in einem Personalgespräch erstmals mit Dingen konfrontiert wird, wie zum Beispiel einer Anhörung vor einer Verdachtskündigung. Dies kann den Arbeitnehmer überraschen.

Wenn allerdings der Zweck des Gesprächs durch die Anwesenheit einer dritten Person gefährdet wird oder andere berechtigte Interessen des Arbeitgebers dagegen sprechen, ist eine Grenze erreicht. Dann aber muss der Arbeitgeber begründen, warum er keine weitere Person beim Personalgespräch haben möchte.

Man kann aus diesem Fall die Schlussfolgerung ziehen, dass es immer um eine Einzelfallentscheidung geht, die genau zu betrachten ist. Einerseits ist der Wunsch des Arbeitnehmers verständlich, andererseits hat der Arbeitgeber den ebenso nachvollziehbaren Wunsch, dass der Arbeitnehmer allein kommt. Hintergrund kann vieles sein. Einer ist aus juristischer Sicht ganz wesentlich: Vor Gericht ist der Arbeitnehmer, der klagt oder verklagt wird, selbst Partei und nicht Zeuge. Der Arbeitgeber ist oft eine juristische Person und seine handelnden Personen (außer Geschäftsführer und Vorstand) sind im Prozess Zeugen. Es entsteht also ein Ungleichgewicht hinsichtlich der Beweislage zugunsten des Arbeitgebers, das für den Arbeitgeber durchaus von Interesse sein kann.  


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