Apostille und Legalisation aus Bosnien-Herzegowina

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Der Gebrauch von Dokumenten in Bosnien und Herzegowina ist durch das Haager Übereinkommen zur Befreiung öffentlicher Urkunden von der Legalisation vom 5. Oktober 1951 geregelt. Demnach ist für die Anerkennung von Dokumenten aus einem der Mitgliedstaaten die Apostille ausreichend. Die Legalisation von Urkunden durch eine konsularische Vertretung Bosnien und Herzegowinas ist nicht erforderlich.

Urkunden aus Bosnien und Herzegowina werden in Deutschland nur anerkannt, wenn sie entsprechend „legalisiert“ sind. Das bedeutet, dass ihre Echtheit gesondert bestätigt werden muss. Bosnien und Herzegowina ist dem Haager Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung vom 5. Oktober 1961 im Jahr 1965 beigetreten. 

Die Apostille bestätigt die Echtheit der Unterschrift und gegebenenfalls die Echtheit des Siegels oder Stempels, mit dem die Urkunde versehen wurde.

Die Apostille ist ein Stempel in der Form eines Quadrates. Die Überschrift „Apostille (Convention de La Haye du 5 octobre 1961)“ ist zwingend in französischer Sprache vorgesehen.

Zuständig für die Apostille sind Gerichte.

Mit einer Apostille können folgende Dokumente beglaubigt werden:

  • Ausbildungsunterlagen staatlichen Musters (Zeugnisse, Atteste, Diplome)
  • Gerichtsentscheidungen
  • Handelsregisterauszüge
  • Notariell beglaubigte Kopien von Dokumenten
  • Notariell beglaubigte Übersetzungen
  • Urkunden des Personenstandes (Geburts-, Sterbe-, Heirats- und Scheidungsurkunden)
  • Sonstige notarielle Dokumente (Vollmachten, Testamente, Erklärungen)

Die Urkunden auf Bosnisch, Serbisch oder Kroatisch können beglaubigt werden.

Anforderungen an die Dokumente:

Eine Apostille darf ausschließlich auf ein Originaldokument ausgestellt werden. Hierbei muss sich dieses in einem guten äußerlichen Zustand befinden, alle Stempel und Unterschriften müssen verständlich und lesbar sein. Des Weiteren darf es keine fremden Markierungen oder Aufschriften enthalten.

Die Orginale der Urkunden aus Bosnien und Herzegowina, welche nich als internationale Urkunden ausgestellt wurden, sind mit Apostille der zuständigen Heimtbehörde zu versehen.

Die hierin enthaltenen Informationen sind nur zum Zwecke der allgemeinen Information und können nicht als Rechtsgutachten oder Rechtsberatung angesehen werden. Dementsprechend übernimmt die Rechtsanwaltskanzlei Prnjavorac, Bosnien und Herzegowina, keine Verantwortung oder Haftung für die Folgen der Handlungen oder das Verhalten irgendwelcher Personen, die auf den hierin enthaltenen Informationen beruhen.

Rechtsanwalt Azur Prnjavorac

Bosnien und Herzegowina

https://advokat-prnjavorac.com



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