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Appartementisierung der T-Zonen in Kroatien

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Die vorgeschlagenen Änderungen und Ergänzungen zum Gesetz für Raumordnung und Bebauung lassen eine Flexibilität beim Planen der T1 - und T2 - Zone in Bezug auf gastro-touristische Absichten außerhalb von Siedlungen zu. Dies betrifft das Verhältnis von Hotels zu Villen und ermöglicht das Aufteilen in Eigentumswohnungen in den angeführten Zonen. Ausgenommene Baugebiete für gastro-touristische Zwecke außerhalb von Siedlungen sind:

T1 - für Hotels mit mindestens 70% und Villen mit höchstens 30%     Unterbringungsmöglichkeiten für Gäste

T2   -  für touristische Siedlungen, in denen die Hotels wenigstens 30% und die Villen höchstens 70% Unterbringungsmöglichkeiten für Gäste haben.                                  

Gemäß dem bisherigen Gesetz konnte man gastro-touristische Bauten in diesen Gebieten nicht in Wohnungseigentum umwandeln.            

Durch die vorgeschlagenen Gesetzesänderungen und Ergänzungen wird das Umwandeln in Wohneigentum von Bauten, die ausschließlich für die Unterbringung von Touristen bestimmt sind, ermöglicht, wie z.B. in Villen und anderen Gebäuden, in denen es außer Appartements nichts Anderes gibt, wenn damit das genannte Verhältnis für die Unterbringungskapazität in Hotels bzw. touristischen Siedlungen nicht gestört wird. Das bezeichnete Verhältnis müsste auch bei der Erteilung von Lokationsgenehmigungen respektiert werden. Allerdings dürfte beim Aufteilen der angeführten touristischen Bauten in Eigentumswohnungen ihre Bestimmung nicht geändert werden.            

Beim Verfahren zur Aufteilung in Eigentumswohnungen würde jedes Appartement eine eigene Eigentümerurkunde bekommen. Das bedeutet, dass man dieses dem Käufer in Gänze verkaufen könnte, sodass er Eigentümer (1/1) eines ganz bestimmten Appartements werden würde, und nicht wie bisher nur Miteigentümer.



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