Approbation und Berufserlaubnis auch ohne Internatur oder Ordinatur!

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Bisherige Rechtslage in Deutschland hinsichtlich Abschlüssen aus Russland

Die allererste und daher allerwichtigste Voraussetzung, wenn Sie in Deutschland eine Approbation oder Berufserlaubnis als Arzt oder Zahnarzt mit Drittlandabschluss beantragen, ist die abgeschlossene Ausbildung. Dieser Punkt macht oft Schwierigkeiten, wenn Sie in einem Land studiert haben, in dem die Ausbildung zweistufig aufgebaut ist. Die erste Stufe ist das reine Studium. Die zweite Stufe ist dann meist eine praktische Phase.

Gesetzesänderung in Russland: Internatur/Ordinatur abgeschafft

Besonders häufig waren solche Probleme in den letzten Jahren in Russland (Russische Föderation). Nach bisherigem russischem Recht musste man das Studium abschließen (Stufe 1) und dann zusätzlich ein bis zwei Jahre Internatur oder Ordinatur absolvieren (Stufe 2).

Nun gibt es diesbezüglich eine wichtige Änderung:

Nach Auskunft der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) in Bonn hat Russland eine verpflichtende Internatur/Ordinatur im Jahre 2016 abgeschafft. Aufgrund einer Gesetzesänderung wurde stattdessen ein obligatorisches Akkreditierungsverfahren für die Ausübenden aller medizinischen Berufe eingeführt.

Das Akkreditierungsverfahren wird in drei Teilen durchgeführt:

  • Schriftlicher Test
  • Bewertung der praktischen Fähigkeiten unter simulierten Bedingungen
  • Lösung von situativen Aufgaben

Nach dem Bestehen der Akkreditierungsprüfung bekommen die Absolventen ein „Zeugnis über die Akkreditierung eines Spezialisten“ (svidetelstvo ob akkreditacii specialista), welches die Absolventen der Humanmedizin zur eigenverantwortlichen ärztlichen Tätigkeit berechtigt.

Das bedeutet, dass Sie mit Abschluss in Russland gegenüber der deutschen Behörde keine Internatur/Ordinatur mehr nachweisen müssen. Es reicht zum Nachweis der abgeschlossenen Ausbildung aus, wenn Sie das oben genannte Akkreditierungszeugnis vorlegen können.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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