Approbation Ärzte: Keine abgeschlossene Ausbildung – was tun ohne Internatur/Ordinatur/Residentur?

  • 2 Minuten Lesezeit

Der folgende Rechtstipp ist quasi eine Warnung, die sich vorrangig an jene Ärzte richtet, die ihr Medizinstudium in einem Land der ehemaligen Sowjetunion absolviert haben, also z. B. Russland, Ukraine, Moldawien, Armenien und Georgien.

1. Ausgangslage: keine abgeschlossene ärztliche Ausbildung

Worum geht es? Wenn Sie als Drittlandarzt die Approbation oder Berufserlaubnis in Deutschland beantragen, dann ist die allererste und allerwichtigste Voraussetzung, die die Behörde prüft:

Ist die Ausbildung abgeschlossen?

Damit ist nicht gemeint, ob das Studium abgeschlossen ist (nie ein Problem). Es geht vielmehr darum, ob man im Ausbildungsland berechtigt ist, den ärztlichen Beruf uneingeschränkt und selbständig auszuüben.

In den oben genannten Ländern schließt sich nämlich an das eigentliche Studium noch eine Form der praktischen Ausbildung/Facharztweiterbildung an (streitig), namens Internatur/Ordinatur/Residentur. Erst wenn man diese praktische Ausbildung/Weiterbildung abgeschlossen hat, darf man in dem Land „selbständig und uneingeschränkt“ als Arzt arbeiten.

2. Wie interpretiert Deutschland die Situation?

Wenn Sie nach Deutschland kommen, mit – sagen wir – einem Medizinstudium aus der Ukraine, aber ohne Internatur, dann haben Sie ein großes Problem. Denn Sie werden auf dieser Basis weder Approbation noch Berufserlaubnis bekommen. 

Sie können sich noch so viele Monate mit der Behörde streiten, die Antwort wird „Nein“ sein. Die Gerichte sehen das auch so (z. B. mein Verfahren vor dem VG Stuttgart, Az. 4 K 2206/17, Arzt aus Moldawien ohne Residentur, leider verloren), Punkt.

3. Mögliche Lösungen um die Ausbildung abzuschließen

Man kann zwar „etwas“ machen, aber keine Lösung ist richtig schön:

  1. Sie kehren in Ihr Ausbildungsland zurück und absolvieren dort Internatur/Ordinatur/Residentur. Eventuell können Sie Teile der Internatur/Ordinatur/Residentur in Deutschland über eine Berufserlaubnis nach § 10 Abs. 5 BÄO absolvieren. ABER Sie müssen trotzdem am Ende die entsprechende Internatur-, Ordinatur-, Residentur-Prüfung ablegen, damit Sie das entsprechende Zeugnis bekommen.
  2. Sie absolvieren in einem anderen Land als Ihrem Ausbildungsland eine entsprechende praktische Phase. In diesem anderen Land können Sie dann „selbständig und uneingeschränkt“ als Arzt arbeiten. Das funktioniert in relativ vielen Bundesländern als Korrektiv ganz gut.
  3. Sie lassen Ihre „ausländischen Studienleistungen“ bei der zentral zuständigen Bezirksregierung Düsseldorf auf das deutsche Medizinstudium anrechnen. Problem 1: Sie werden von Ihrem Studium weit weniger angerechnet bekommen, als Sie gerne hätten. Sie werden niemals so viel anerkannt bekommen, dass Sie direkt ins PJ kommen. Problem 2: Sie müssen einen Studienplatz in Deutschland finden und zu Ende studieren. Problem 3: Sie müssen die Sprachanforderungen für ein Medizinstudium in Deutschland erfüllen = C1!

Mehr ist nicht drin. Früher war das anders. Früher hat manche Behörde dem Antragsteller eine flexible Lösung auf deutschem Boden angeboten, aber soweit ich das überblicken kann, gibt es diese Lösungswege nicht mehr.

4. Unbedingt aufpassen, bevor man nach Deutschland kommt!

Deswegen – um den Bogen zum Beginn zu schlagen – sollten Sie unbedingt aufpassen, bevor Sie nach Deutschland kommen. Es ist äußerst bedauerlich, wenn man 1-2 Jahre in Deutschland verbracht hat, um die Sprache zu erlernen und dann erst feststellt, dass man in Deutschland gar nicht als Arzt arbeiten kann.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Adrian Sirghita LL.M.

Beiträge zum Thema