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Arbeiten in der Pandemie: Ohne Impfung kein Lohn?

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Aktuell sind knapp 70 Prozent der Deutschen mindestens einmal geimpft (Stand: 15. Oktober 2021). Das bedeutet aber auch, dass rund ein Drittel noch keine Corona-Impfung erhalten haben. Die Gründe sind vielfältig: von Vertrauen in die Sicherheit bis zu gesundheitlichen Vorprägungen. Das soll an dieser Stelle auch gar nicht bewertet werden. Vielmehr ist die Frage: Gibt es ohne Impfung bald keinen Lohn mehr? Ob eine Impfpflicht für Arbeitnehmer rechtlich möglich ist, erklärt unser Rechtsanwalt Klaus Uhl (Gesellschafter der Kanzlei Hauptmann-Uhl & Kollegen, Göppingen).


Aktuell keine Impfpflicht

Zwar will etwa Google, Boeing oder Swiss künftig nur noch geimpfte Mitarbeiter beschäftigen. Eine Impfpflicht gegen das Corona-Virus gibt es allerdings aktuell nicht. Vielmehr hat Bundesgesundheitsminister Spahn bislang ein freiwilliges Impfangebot gemacht. Das bedeutet, dass sich jeder Bürger selbst für oder gegen eine Impfung gegen SARS-CoV-2 entscheiden kann.

Uns ist auch keine geplante generelle Impfpflicht zum derzeitigen Zeitpunkt bekannt, denn die Corona-Impfverordnung garantiert zurzeit nur ein Recht auf eine Impfung.


Generelle Impfpflicht im Job?

Doch kann der Arbeitgeber vorschreiben, dass nur noch Geimpfte für ihn arbeiten dürfen? Das ist momentan nicht der Fall. Denn das Weisungsrecht (§106 GewO) des Chefs endet bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung. 

Und hier geht man aktuell davon aus, dass das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers – also auch sich nicht impfen zu lassen – den möglichen wirtschaftlichen Interessen des Arbeitgebers überwiegt. In Italien scheint sich das nun teilweise zu ändern, denn hier müssen Arbeitnehmer wohl künftig mit 3G-Nachweis (dort „GreenPass“) zur Arbeit erscheinen.


Besondere Gruppen mit besonderen Anforderungen

Hingegen sieht es bei besonderen Berufsgruppen anders aus. Hier kann sich etwa für Mediziner und Pfleger faktisch eine Impfpflicht ergeben. Für unmittelbaren Patientenkontakt wäre dann eine Impfpflicht denkbar. Ungeimpfte müssten entweder anderweitig beschäftigt oder freigestellt werden. In letzterem Fall würde der Grundsatz „Ohne Arbeit kein Lohn“ sich dann zu einem faktischen „Ohne Impfung kein Lohn“ wandeln.

Ob es tatsächlich zu einer solchen Maßnahme des Arbeitgebers kommen wird, ist noch nicht vorhersehbar. Gleichfalls müsste dann eine Einzelfallbetrachtung durchgeführt werden. Ob Lohnkürzungen, Abmahnungen oder Kündigungen dann wirksam sind, müsste speziell geprüft werden.


Ihr Experte

Klaus Uhl ist Rechtsanwalt und Gesellschafter der Kanzlei Hauptmann-Uhl und Kollegen in Göppingen. Er vertritt Arbeitgeber und Arbeitnehmer in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten und kann hierbei auf seine jahrelange wertvolle Erfahrung zurückgreifen.


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