Arbeitgeber aufgepasst, denken Sie an Ihre Mitwirkungspflichten beim Thema „Urlaub“

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Wenn Sie sich als Arbeitgeber fragen, wann und wie eigentlich Urlaubsansprüche Ihrer Mitarbeiter nach Ablauf eines Kalenderjahres verfallen, so genügt mittlerweile bedauerlicherweise nicht mehr nur der Blick in das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG). Dem BUrlG ist zu entnehmen, dass der Urlaub im Laufe eines Kalenderjahres genommen werden muss, er mithin mit Ablauf eines Kalenderjahres verfällt. Nur unter besonderen Voraussetzungen kann der Urlaub auf das nächste Kalenderjahr übertragen werden und dann bis zum 31.03. des Folgejahres genommen werden. Der Gesetzgeber regelt hier aber eine Ausnahme und keinen Automatismus. In der Regel will der Gesetzgeber also, dass der Urlaub mit Ablauf des Kalenderjahres verfällt. Nach der neuesten Rechtsprechung des EuGH ist allerdings auch dies kein Automatismus (mehr). Vielmehr legt der EuGH dem Arbeitgeber Mitwirkungspflichten auf. Diese bestehen darin, dass der Arbeitgeber seine Mitarbeiter im Laufe des Kalenderjahres darauf hinzuweisen hat, dass Urlaubsansprüche mit dem Ablauf des Kalenderjahres verfallen. Der Arbeitgeber hat seine Mitarbeiter ferner anzuhalten, Urlaub im laufenden Kalenderjahr zu nehmen und dies zu ermöglichen. Kommt der Arbeitgeber seinen Mitwirkungspflichten nicht nach, verfällt der Urlaubsanspruch der Mitarbeiter nicht. Auch nicht mit Ablauf des 31.03. des Folgejahres.

Tipp: Weisen Sie als Arbeitgeber Ihre Mitarbeiter im Laufe des Kalenderjahres rechtzeitig darauf hin, Urlaub bis zum Jahresende zu nehmen und ermöglichen Sie dies auch. Weisen Sie außerdem auf den Urlaubsverfall mit Ablauf des Kalenderjahres hin. Sorgen Sie auch dafür, dass Sie Ihre Mitwirkungspflicht nachweisen können. Ihrer Mitwirkungspflicht sollten Sie spätestens mit Ende des Sommers / Anfang des Herbstes nachkommen, damit für Ihre Mitarbeiter genügend Zeit bleibt, den Urlaub noch im laufenden Kalenderjahr zu nehmen.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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