Arbeitgeber darf bei Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung frei über Methodik entscheiden

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Arbeitnehmer haben nach § 5 Abs. 1 ArbSchG und § 618 Abs. 1 BGB einen materiellrechtlichen Anspruch darauf, dass ihr Arbeitgeber anhand einer Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung ermittelt, ob und welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind.

Arbeitnehmer können jedoch keinen Einfluss auf die konkret vom Arbeitgeber gewählten Überprüfungskriterien und -methoden für die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung ausüben.

Das Gesetz eröffnet dem Arbeitgeber vielmehr sehr weite Beurteilungs- und Handlungsspielräume. Es besteht auch keine Pflicht des Arbeitgebers, solche Forderungen initiativ mit dem Betriebsrat zu erörtern. (BAG)

Rechtsanwalt Christian Fuhrmann


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