Arbeitgeber darf Maskenpflicht anordnen

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ArbG Siegburg, Urteil vom 16.12.2020, 4 Ga 18/20

 

Ein Mitarbeiter der öffentlichen Verwaltung legte der Arbeitgeberin ein Attest vor, nachdem diese das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung für Besucher und Beschäftigte angeordnet hatte. Laut Attest war der Kläger „aufgrund einer Erkrankung“ vom Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes befreit. Eine weitergehende Begründung fand sich in dem Attest nicht. Das Attest wurde vom arbeitsmedizinischen Werksarztzentrum bestätigt. Die Arbeitgeberin wies den Mitarbeiter daraufhin an, ein Gesichtsvisier beim Betreten der Flure, des WC o.ä. zu tragen. Daraufhin legte der Mitarbeiter ein weiteres Attest vor, dass ihn auch vom Tragen eines Gesichtsvisiers und alternativen Gesichtsvisieren jeglicher Art befreite. Die Arbeitgeberin hielt an der Dienstanweisung fest und lehnte schließlich die Beschäftigung des Mitarbeiters ohne Mund-Nasen-Schutz oder Gesichtsvisier ab. Der Mitarbeiter verlangte vor Gericht die Beschäftigung und hilfsweise seinen Einsatz im Homeoffice.

Das Arbeitsgericht Siegburg stellte fest, dass der Gesundheits- und Infektionsschutz aller Mitarbeiter und Besucher des Rathauses das Interesse des Mitarbeiters an einer Beschäftigung ohne Mund-Nasen-Schutz oder Visier überwiegt. Die Arbeitgeberin durfte also zulässigerweise das Tragen einer der beiden Varianten anordnen. Nach Meinung des Arbeitsgerichts sei eine Beschäftigung des Mitarbeiters in der derzeitigen Pandemiesituation ohne Maske nicht zumutbar. Die Arbeitgeberin war aufgrund ihrer Fürsorgepflicht zur Anordnung von Schutzmaßnahmen verpflichtet.

Das Arbeitsgericht zweifelte außerdem daran, dass das Tragen eines Gesichtsvisiers für den Mitarbeiter tatsächlich unzumutbar sei. Der Mitarbeiter habe nicht glaubhaft gemacht, dass medizinische Gründe vorliegen, die eine Befreiung von der sogenannten Maskenpflicht rechtfertigen würden, da das Attest ohne Begründung Gesichtsvisiere jeglicher Art als unzumutbar festlegte.

Außerdem verneinte das Arbeitsgericht einen Anspruch auf Einrichtung eins Homeoffice-Arbeitsplatzes. Es gibt weder ein Recht der Arbeitnehmer auf einen Homeoffice-Arbeitsplatzes, noch die Pflicht für den Arbeitgeber das Arbeiten im Homeoffice zu ermöglichen.

Für die Praxis bedeutet die Entscheidung, dass der Arbeitgeber die Maskenpflicht anordnen darf und im Rahmen seiner Fürsorgepflicht dazu verpflichtet ist. Ein Attest gegen das Tragen einer Maske muss und darf demnach nur dann berücksichtigt werden, wenn konkrete Gründe vorliegen, die das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes sowie das Tragen eines Gesichtsvisiers unzumutbar machen. Der Arbeitgeber muss aufgrund konkreter und nachvollziehbarer Angaben in den ärztlichen Bescheinigungen in die Lage versetzt werden, das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen selbständig zu prüfen. Insofern ist ein solches Attest nicht mit einer Krankmeldung zu vergleichen, der auch ohne Begründung eine hoher Beweiswert zukommt.


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