Darf Arbeitgeber Rückkehr aus Home-Office erzwingen?

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Das Landesarbeitsgericht München (LAG München) hat in einem aktuellen Urteil vom 26.08.2021 (3 SaGA 13/21) entschieden, dass der Arbeitgeber berechtigt ist, einem Arbeitnehmer aus dem Home-Office zurück in das Büro zu holen. 

Das Landesarbeitsgericht hat bestätigt, dass der Arbeitgeber in diesem Fall den Arbeitsort durch Weisung neu bestimmen darf. Das Gericht hat insbesondere keinen Anspruch auf Weiterbeschäftigung im Home-Office anerkannt.

In der Entscheidung ging es um einen Grafiker, der in einem Unternehmen in München arbeitete und seit Dezember 2020 an seinem Wohnort im Home-Office war. Mit Weisung vom 24.02.2021 hat der Arbeitgeber angeordnet, dass der Mitarbeiter wieder im Büro in München arbeiten müsse. Der Mitarbeiter hat gegen diese Anordnung eine einstweilige Verfügung beim Arbeitsgericht eingereicht.

Das Arbeitsgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Das Landesarbeitsgericht München hat diese Entscheidung bestätigt und festgestellt, dass der Arbeitgeber unter Wahrung billigen Ermessens den Arbeitsort durch Weisung neu bestimmen darf. Entscheidend sei, dass die damalige Verordnung - § 2 Abs. 4 SARS-CoV-2-ArbSchVO - kein sog. subjektives Recht auf Home-Office vorsieht. Die Weisung des Arbeitgebers habe somit billigem Ermessen entsprochen.

Zu beachten ist, dass es sich bei der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts München um eine einstweilige Verfügung handelt. Ein solches Eilverfahren wird nach bestimmten Regeln durchgeführt. Das Gericht prüft dabei auch immer nur den individuellen Sachverhalt. Eine Entscheidung in der Hauptsache war damit nicht verbunden. 

Die Entscheidung zeigt aber eine Tendenz auf. Die Entscheidung zeigt auch deutlich, dass es – wie so oft - auf den Einzelfall ankommt. Interessant wird sein, ob der Arbeitgeber die Rückkehr "immer" annordnen darf oder ob es auch hier Grenzen gibt, etwa bei individuellen Regelung zur Arbeit im Home-Office oder bei gesundheitlichen Gründen des Arbeitnehmers. Auch der Gleichbehandlungsgrundsatz kann hier den Ausschlag zugunsten des Arbeitnnehmers bringen.

Es bleibt spannend. Noch sind keineswegs alle Fragen geklärt.


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