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Arbeitgeber haften für nachteilige betriebliche Altersvorsorge

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Das Thema Altersvorsorge ist allgegenwärtig und betrifft jeden. Viele Arbeitnehmer setzen neben der gesetzlichen Rente auf die betriebliche Altersvorsorge, um ihren Ruhestand finanziell abzusichern.

Nachforschungen des Hamburger Instituts für Finanzdienstleistungen e. V. bei führenden deutschen Kreditinstituten ergaben jedoch ein dramatisches Ergebnis: Immer wieder weist die Altersvorsorge-Beratung deutliche Mängel auf, die zu einer Haftung des Arbeitgebers führen.

Denn der Arbeitgeber haftet, wenn er für den Arbeitnehmer eine nachteilige betriebliche Altersvorsorge abschließt. Durch die Haftungsinanspruchnahme kann der Arbeitnehmer dann die Nachteile der betrieblichen Altersvorsorge ausgleichen und seine betriebliche Rente sichern.

Die Versorgungszusage des Arbeitgebers

Die betriebliche Altersvorsorge basiert auf einer Versorgungszusage des Arbeitsgebers. Diese wiederum begründet Rechte und Pflichten gegenüber dem Arbeitnehmer. Verstößt der Arbeitgeber gegen diese Pflichten, haftet er dem Arbeitnehmer auf Zahlung der zugesagten Leistungen. Meistens handelt es sich dabei um hohe Geldbeträge, da solch ein Verstoß für gewöhnlich erst nach mehreren Jahren auffällt.

So wurde beispielsweise einem Kläger (Arbeitnehmer) vom Landesarbeitsgericht Hessen ein Schadensersatz in Höhe von ca. 13.500,00 € zugesprochen, da der Arbeitgeber ihm eine falsche Auskunft über seine betriebliche Altersvorsorge erteilt hatte (vgl. Landesarbeitsgericht Hessen, Urteil vom 22.08.2001, Az.: 8 Sa 146/00).

Wenn der Arbeitgeber zum Treuhänder wird

Da der Arbeitgeber das Geld des Arbeitnehmers anlegt, fungiert er als Treuhänder. Somit ist er haftbar und steht in der Pflicht, den Arbeitnehmer vor finanziellen Schäden durch eine „mangelhafte“ Auswahl des Altersvorsorgeproduktes zu schützen. Der eingesetzte Teil des Gehalts ist nämlich durch den Arbeitgeber in eine wertgleiche Anwartschaft auf Versorgungsleistungen umzuwandeln (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 BetrAVG).

Typische Haftungsfälle sind u. a.:

  • falsche oder unvollständige Auskünfte bzgl. betrieblicher Rente
  • Zillmerung
  • Rentengarantiezeit
  • Deckungslücken
  • Gleichbehandlungsgebot/Diskriminierungsverbot
  • Rückdeckung
  • Ausfallgarantie
  • Missachtung der Forderung des Gesetzgebers nach Portabilität

Es existiert eine Vielzahl von Vorsorgeprodukten zur Betriebsrente und eine ebenso große Auswahl an Durchführungswegen. Unerfahrene Altersvorsorge-Berater können hier schnell die Übersicht verlieren und falsch beraten. Da der Arbeitgeber für die betriebliche Rente des Arbeitnehmers verantwortlich ist, führt dies wiederum zu einer Haftung seinerseits. Besonders beim Wechsel einer Arbeitsstelle bestehen meistens Ansprüche gegenüber der alten Arbeitsstelle, da der Vertrag erst nach mehreren Monaten einen Rückkaufswert bildet.

Übrigens: Auch Auszubildende sowie Vorstände und Geschäftsführer, soweit sie nicht Mehrheitsgesellschafter sind, können den Arbeitgeber in Haftung nehmen.

Bei Streitigkeiten bezüglich der betrieblichen Rente bleibt der eigentliche Arbeitsvertrag unberührt, denn die betriebliche Rente begründet ein eigenes arbeitsrechtliches Vertragsverhältnis neben dem Arbeitsvertrag.

Für Arbeitnehmer ist es daher ratsam, prüfen zu lassen, ob ihre betriebliche Altersvorsorge ihnen einen ausreichenden Schutz gewährt.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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