Arbeitgeber verlangt Impfung. Geht das?

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Die Abfrage des Impfstatus: 

Aus datenschutzrechtlichen Gründen ist die Zulässigkeit der Erhebung, Verarbeitung und Speicherung des Impfstatus von Arbeitnehmern fraglich, jedenfalls wenn es sich beim Arbeitgeber nicht um Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen handelt, in denen die Daten zum Impfstatus gemäß § 23 a IfSG verarbeitet werden dürfen.  

Meines Erachtens ist allerdings die Frage nach der Impfstatus allerdings deshalb zulässig, weil die arbeitgeberseitigen Interessen überwiegen, denn die Verarbeitung der Daten ist gem. § 26 Abs. 3 S. 1 BDSG immer dann zulässig, wenn sie „zur Ausübung von Rechten oder zur Erfüllung rechtlicher Pflichten aus dem Arbeitsrecht, dem Recht der sozialen Sicherheit und des Sozialschutzes erforderlich ist und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse der betroffenen Person an dem Ausschluss der Verarbeitung überwiegt“.

Kann ein privater Arbeitgeber von seinen Arbeitnehmern eine Impfung verlangen? 

Der Arbeitgeber kann eine Corona-Impfung meiner Ansicht nach nicht verlangen, es sei denn, sie ist gesetzlich vorgeschrieben - dies ist in einigen Berufsgruppen der Fall, ansonsten jedoch nicht. Dies gilt auch mit Blick auf § 23a IfSG.

Entsprechend darf der Arbeitgeber mangels Impfpflicht keine Maßnahmen ergreifen, wenn sich ein Arbeitnehmer nicht impfen lassen will. Arbeitsvertraglich gesehen bleibt er zur Beschäftigung seiner geimpften wie auch umgeimpften Arbeitnehmer verpflichtet. Die umgeimpften Arbeitnehmer dürfen auch nicht diskriminiert werden. 

Folge für den Arbeitgeber: 

Gewährt der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer mangels Impfung keinen Zugang zum Betrieb, obwohl keine Impfpflicht besteht und auch kein Impfnachweis angefordert werden darf, hat der Arbeitnehmer gemäß § 615 Satz 1 BGB Anspruch auf Annahmeverzugslohn, wenn er nicht arbeiten kann, das bedeutet, der Arbeitgeber muss die Vergütung zahlen. Das kann teuer werden.

Ist das Angebot einer Impfprämie für den Arbeitgeber eine gute Idee? 

Möglicherweise lassen sich impf-skeptische Arbeitnehmer eher gegen Corona impfen, wenn der Arbeitgeber eine Sonderzahlung an die Bedingungen knüpft, dass der Arbeitnehmer sich impfen lässt. Im Umkehrschluss sollen also Nicht-Geimpfte von einer solchen Zahlung ausgenommen werden. 

An sich eine gute Idee, allerdings besteht folgende Gefahr für den Arbeitgeber: 

Meiner Ansicht nach könnte dies einen Verstoß gegen das Maßreglungsverbot  gemäß § 612a BGB darstellen mit der Folge, dass auch den Nicht-Geimpften die Prämie zusteht. Daher würde ich aus anwaltlicher Sicht diese Vorgehensweise eher nicht empfehlen. Auch der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz darf nicht übersehen werden. 


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Ihre Rechtsanwältin Gabriele Lippert 

 



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