Arbeitnehmer: Kettenarbeitsverhältnisse rechtswidrig! Umwandlung in unbefristetes Arbeitsverhältnis!

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Die Gesetzeslage ist eindeutig: Arbeitgeber, die aus Gründen vorgeschobener Flexibilität ihren Beschäftigten wiederholt nur befristete Arbeitsverhältnisse anbieten, laufen Gefahr, dass gut informierte Arbeitnehmer Rechte aus einem unbefristeten Arbeitsverhältnis (Kündigungsschutz etc. pp.) geltend machen und sodann nur noch beim Vorliegen besonderer Gründe kündbar sind.

Hintergrund: Arbeitgeber, die mit ihren Arbeitnehmern Arbeitsverhältnisse mit einer Dauer von unter zwei Jahren abschließen, dürfen solche Verträge höchstens dreimal verlängern und selbst dies nur bei Vorliegen eines sachlichen Grundes (Projektarbeit, Schwangerschafts-und/oder Krankheitsvertretung u.ä.). 

Bei begründeter Befristung gelten nachfolgende Regeln: 

Eine Höchstdauer für die Befristung ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Kettenarbeitsverhältnisse sind jedoch verboten. Als Leitlinie kann die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts dienen, wonach bei einer Beschäftigungsdauer von insgesamt zehn Jahren und über zehn Verlängerungen von Rechtsmissbrauch des Arbeitsgebers auszugehen ist, soweit der Arbeitnehmer in diesem Zeitraum im Wesentlichen immer die gleiche Tätigkeit ausgeübt hat.

Aber auch der sachliche Grund, welcher zur Begründung der Befristung aufgeführt wird, muss nachvollziehbar und plausibel sein. Die lakonische Begründung, wonach dessen Tätigkeit nach Zeitablauf nicht mehr benötigt werde, genügt nicht.

MPH Legal ServicesRechtsanwalt Dr. Martin Heinzelmann, LL.M. – vertritt Arbeitnehmer gegenüber Arbeitgebern bei Rechtsstreitigkeiten im Arbeitsrecht (Kündigungsschutzklagen u.ä.).


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